Bundesrecht konsolidiert: Heimaufenthaltsgesetz § 12, Fassung vom 03.08.2021

Heimaufenthaltsgesetz § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heimaufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 11/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

13.07.2023

Abkürzung

HeimAufG

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Text

Anhörung des Bewohners

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDas Gericht hat sich binnen sieben Tagen ab dem Einlangen des Antrags einen persönlichen Eindruck vom Bewohner in der Einrichtung zu verschaffen. Es hat ihn über Grund und Zweck des Verfahrens zu unterrichten und hiezu zu hören, die Krankengeschichte, die Pflegedokumentation und andere Aufzeichnungen über ihn einzusehen sowie seine Vertreter, seine Vertrauensperson, den Leiter der Einrichtung, die Person, die die Freiheitsbeschränkung angeordnet hat, sowie erforderlichenfalls auch den Arzt, der das Dokument im Sinn des Paragraph 5, Absatz 2, errichtet hat, und andere zur Verfügung stehende Auskunftspersonen zu hören. Auch kann das Gericht der Anhörung des Bewohners einen nicht der Einrichtung angehörenden und von dieser unabhängigen Sachverständigen beiziehen.
  2. Absatz 2Das Gericht kann die Anhörung mit einer mündlichen Verhandlung (Paragraph 14,) verbinden.

Im RIS seit

16.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2023

Gesetzesnummer

20003231

Dokumentnummer

NOR40116532

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/11/P12/NOR40116532