Bundesrecht konsolidiert: Heimaufenthaltsgesetz § 1, tagesaktuelle Fassung

Heimaufenthaltsgesetz § 1

Kurztitel

Heimaufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 11/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HeimAufG

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Schutz der persönlichen Freiheit

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDie persönliche Freiheit von Menschen, die aufgrund des Alters, einer Behinderung oder einer Krankheit der Pflege oder Betreuung bedürfen, ist besonders zu schützen. Ihre Menschenwürde ist unter allen Umständen zu achten und zu wahren. Die mit der Pflege oder Betreuung betrauten Menschen sind zu diesem Zweck besonders zu unterstützen.
  2. Absatz 2Freiheitsbeschränkungen sind nur dann zulässig, soweit sie im Verfassungsrecht, in diesem Bundesgesetz oder in anderen gesetzlichen Vorschriften ausdrücklich vorgesehen sind.

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2017

Gesetzesnummer

20003231

Dokumentnummer

NOR40050315

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/11/P1/NOR40050315