Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
E-Government-Gesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
25.05.2018
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
E-GovG
Index
40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren
Text
Identität und Authentizität
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz einsIm elektronischen Verkehr mit Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs im Sinne des Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO) in Verbindung mit § 26 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, dürfen Zugriffsrechte auf personenbezogene Daten (Art. 4 Z 1 DSGVO), nur eingeräumt werden, wenn die eindeutige Identität desjenigen, der zugreifen will, und die Authentizität seines Ersuchens nachgewiesen sind. Dieser Nachweis muss in elektronisch prüfbarer Form erbracht werden.Im elektronischen Verkehr mit Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 Sitzung 1 (im Folgenden: DSGVO) in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, des Datenschutzgesetzes – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, dürfen Zugriffsrechte auf personenbezogene Daten (Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO), nur eingeräumt werden, wenn die eindeutige Identität desjenigen, der zugreifen will, und die Authentizität seines Ersuchens nachgewiesen sind. Dieser Nachweis muss in elektronisch prüfbarer Form erbracht werden. (2)Absatz 2Im Übrigen darf eine Identifikation von Betroffenen im elektronischen Verkehr mit Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs nur insoweit verlangt werden, als dies aus einem überwiegenden berechtigten Interesse des Verantwortlichen geboten ist, insbesondere weil dies eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe ist.
Anmerkung
Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG:
Art. 2,
BGBl. I Nr. 7/2008.
Im RIS seit
13.06.2018
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2018
Gesetzesnummer
20003230
Dokumentnummer
NOR40203349