Bundesrecht konsolidiert: E-Government-Gesetz § 20a, Fassung vom 11.10.2024

E-Government-Gesetz § 20a

Kurztitel

E-Government-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 10/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20a

Inkrafttretensdatum

20.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

E-GovG

Index

40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Text

Ersetzendes Scannen

Paragraph 20 a,

Die Behörde kann Anbringen und andere das Verfahren betreffende Unterlagen sowie Akten, die nicht gemäß Paragraph 21, Absatz eins, elektronisch erzeugt und genehmigt wurden, in ein elektronisches Dokument übertragen, sofern dies aufgrund von Art und Inhalt des ursprünglichen Originals tunlich erscheint. Ein auf diese Weise erzeugtes elektronisches Dokument kann das ursprüngliche Original mit derselben Beweiskraft ersetzen und gilt selbst als Original, sofern nach dem Stand der Technik die inhaltliche und bildliche Identität des Originals und des elektronischen Dokuments sowie die Unveränderbarkeit und Aufwärtskompatibilität des elektronischen Dokuments sichergestellt ist. Der Zeitpunkt der Übertragung ist unveränderbar zu dokumentieren.

Im RIS seit

22.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

20003230

Dokumentnummer

NOR40263228

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/10/P20a/NOR40263228