Bundesrecht konsolidiert: E-Government-Gesetz § 2, Fassung vom 22.09.2020

E-Government-Gesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

E-Government-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 10/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.08.2017

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

E-GovG

Index

40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Beachte

Zur Überschrift des 2. Abschnitts und § 2 Z 10: Sofern die technischen und organisatorischen Voraussetzungen zum Echtbetrieb des E-ID gemäß der Kundmachung nach § 24 Abs. 6 noch nicht vorliegen, ist für bis zum Zeitpunkt der Aufnahme des Echtbetriebes ausgestellte Bürgerkarten die Rechtslage vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 121/2017, anzuwenden. Dieser Zeitpunkt ist vom Bundesminister für Inneres im Bundesgesetzblatt kundzumachen (vgl. § 24 Abs. 6).

Text

2. Abschnitt
Eindeutige Identifikation und die Funktion E-ID

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet

  1. Ziffer eins
    „Identität“: die Bezeichnung der Nämlichkeit von Betroffenen (Ziffer 7,) durch Merkmale, die geeignet sind, ihre Unterscheidbarkeit von anderen zu ermöglichen; solche Merkmale sind insbesondere der Name und das Geburtsdatum, aber auch etwa die Firma oder (alpha)nummerische Bezeichnungen;
  2. Ziffer 2
    „eindeutige Identität“: die Bezeichnung der Nämlichkeit eines Betroffenen (Ziffer 7,) durch ein oder mehrere Merkmale, wodurch die unverwechselbare Unterscheidung von allen anderen bewirkt wird;
Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2008,)
  1. Ziffer 4
    „Eindeutige Identifikation“: elektronische Identifizierung gemäß Artikel 3, Ziffer eins, eIDAS-VO (Ziffer 11,);
  2. Ziffer 5
    „Authentizität“: die Echtheit einer Willenserklärung oder Handlung in dem Sinn, dass der vorgebliche Urheber auch ihr tatsächlicher Urheber ist;
Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,)
  1. Ziffer 7
    „Betroffener“: jede natürliche Person, juristische Person sowie sonstige Personenmehrheit oder Einrichtung, der bei ihrer Teilnahme am Rechts- oder Wirtschaftsverkehr eine eigene Identität zukommt;
  2. Ziffer 8
    „Stammzahl“: eine einem Betroffenen zu dessen eindeutiger Identifikation zugeordnete Zahl, die auch für die Ableitung von bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK) gemäß Paragraphen 9 und 14 bestimmt ist.
  3. Ziffer 9
    „Stammzahlenregister“: ein Register, das die für die eindeutige Identifikation von Betroffenen verwendeten Stammzahlen enthält bzw. die technischen Komponenten zur Ableitung von Stammzahlen im Bedarfsfall besitzt;
  4. Ziffer 10
    „Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID)“: eine logische Einheit, die unabhängig von ihrer technischen Umsetzung eine qualifizierte elektronische Signatur (Artikel 3, Ziffer 12, eIDAS-VO) mit einer Personenbindung (Paragraph 4, Absatz 2,) und den zugehörigen Sicherheitsdaten und -funktionen verbindet;
  5. Ziffer 11
    „eIDAS-VO“: Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 Sitzung 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 155 vom 14.06.2016 Sitzung 44.

Anmerkung

EG/EU: Art. 2, BGBl. I Nr. 7/2008; Art. 25, BGBl. I Nr. 50/2016; Art. 2, BGBl. I Nr. 121/2017

Schlagworte

Rechtsverkehr, Sicherheitsfunktion

Im RIS seit

31.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2021

Gesetzesnummer

20003230

Dokumentnummer

NOR40194392

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/10/P2/NOR40194392