Bundesrecht konsolidiert: E-Government-Gesetz § 18, Fassung vom 25.08.2019

E-Government-Gesetz § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

E-Government-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 10/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

28.12.2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

E-GovG

Index

40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Beachte

Die Überschrift, Abs. 1, 2 und 3 finden erst ab dem Zeitpunkt Anwendung, den der Bundesminister für Inneres gemäß § 24 Abs. 6 letzter Satz im Bundesgesetzblatt kundmacht (vgl. § 24 Abs. 7 und 8).

Text

über personenbezogene Daten aus elektronischen Registern eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs

Paragraph 18,
  1. Absatz einsPersonenbezogene Daten, die gemäß Paragraph 4 b, Ziffer eins bis 5 und 8 oder in einem für die Stammzahlenregisterbehörde zugänglichen elektronischen Register eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs enthalten sind, sind bei der Verwendung der Funktion E-ID nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten
    1. Ziffer eins
      dem E-ID-Inhaber selbst, oder
    2. Ziffer 2
      Dritten im Auftrag des E-ID-Inhabers, sofern ihnen die Nutzung des E-ID-Systems eröffnet und noch nicht unterbunden wurde
    zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Dritten nach Absatz eins, Ziffer 2, die Nutzung des E-ID-Systems zu eröffnen. Die Nutzung ist nicht zu eröffnen oder zu unterbinden, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Dritte die ihnen zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten nicht gemäß dem Grundsatz nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verarbeitet haben.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Inneres hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort nähere Bestimmungen über die Vorgangsweise gemäß Absatz eins und 2 durch Verordnung festzulegen. Dabei ist jedenfalls sicherzustellen, dass die Protokollierung der Datenübermittlung aus dem E-ID-System an Dritte im Auftrag des E-ID-Inhabers nur diesem zugänglich ist.

Anmerkung

EG/EU: Art. 2, BGBl. I Nr. 121/2017

Im RIS seit

24.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2023

Gesetzesnummer

20003230

Dokumentnummer

NOR40211853

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/10/P18/NOR40211853