Bundesrecht konsolidiert: E-Government-Gesetz § 4a, Fassung vom 27.12.2018

E-Government-Gesetz § 4a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

E-Government-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 10/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4a

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

27.12.2018

Abkürzung

E-GovG

Index

40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Beachte

Abs. 3 bis 5 finden erst ab dem Zeitpunkt Anwendung, den der Bundesminister für Inneres gemäß & 24 Abs. 6 letzter Satz im Bundesgesetzblatt kundmacht (vgl. § 24 Abs. 7).

Text

Registrierung und Widerruf des E-ID

Paragraph 4 a,
  1. Absatz eins,Die Registrierung der Funktion E-ID ist für Staatsbürger ab dem vollendeten 14. Lebensjahr im Rahmen der Beantragung eines Reisedokumentes nach dem Passgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,, ausgenommen eines Reisepasses gemäß Paragraph 4 a, des Passgesetzes 1992, von Amts wegen durch die Passbehörde oder durch eine gemäß Paragraph 16, Absatz 3, des Passgesetzes 1992 ermächtigte Gemeinde vorzunehmen, sofern der Betroffene dieser nicht ausdrücklich widerspricht. Darüber hinaus können sie die Registrierung eines E-ID bei der Passbehörde, einer gemäß Paragraph 16, Absatz 3, des Passgesetzes 1992 ermächtigten Gemeinde oder der Landespolizeidirektion verlangen. Soweit die Registrierung nicht im Rahmen der Beantragung eines Reisedokumentes erfolgt, ist die Behörde örtlich zuständig, bei der das Verlangen auf Registrierung des E-ID gestellt wird. Im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres können auch andere geeignete Behörden die Registrierung des E-ID vornehmen. Der Bundesminister für Inneres hat diese Behörden im Internet zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2,Die sachliche Zuständigkeit zur Registrierung des E-ID für Fremde kommt der Landespolizeidirektion zu. Örtlich zuständig ist die Landespolizeidirektion, bei der das Verlangen auf Registrierung des E-ID gestellt wird. Bei Fremden ist eine Registrierung nur dann vorzunehmen, sofern sie über einen ausreichenden Bezug zum Inland verfügen und das 14. Lebensjahr vollendet haben. Insbesondere ist hiefür ein Nachweis über Wohnsitz, Beschäftigungsverhältnis oder Geschäftstätigkeit im Inland erforderlich. Für Fremde, die im Inland internationalen Schutz beantragt haben, ist die Registrierung erst nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten oder der Erteilung eines sonstigen Aufenthaltsrechts zulässig. Für Fremde ohne Hauptwohnsitz im Bundesgebiet darf das qualifizierte Zertifikat für elektronische Signaturen gemäß Artikel 3, Ziffer 15, eIDAS-VO ab dem Zeitpunkt der Registrierung maximal drei Jahre gültig sein. Absatz eins, vorletzter und letzter Satz gelten für Fremde sinngemäß.
  3. Absatz 3,Soweit Inhaber eines inländischen Reisedokumentes den Behörden bereits vorweg in der Verordnung gemäß Absatz 6, näher bestimmte personenbezogene Daten zur Verfügung stellen, dürfen sie diese zur Weiterverarbeitung zum Zweck der Registrierung eines E-ID für 30 Tage speichern. Erfolgt innerhalb dieses Zeitraums keine Registrierung des E-ID, sind diese personenbezogenen Daten zu löschen.
  4. Absatz 4,Die Registrierung des E-ID ist nur zulässig, sofern die Identität des Betroffenen eindeutig festgestellt wurde. Zur Überprüfung der Identität und der vorgelegten Dokumente ist die Behörde ermächtigt, Informationen über diese personenbezogenen Daten und Dokumente aus Datenverarbeitungen von Sicherheits-, Personenstands- und Staatsbürgerschaftsbehörden im Datenfernverkehr einzuholen. Kann die Identität des E-ID-Werbers bei den Behörden gemäß Absatz eins und 2 nicht eindeutig festgestellt werden, obliegt das weitere Verfahren zur eindeutigen Feststellung der Identität der Landespolizeidirektion.
  5. Absatz 5,Die Aussetzung oder der Widerruf des E-ID erfolgt durch die Aussetzung oder den Widerruf des mit dem E-ID verbundenen qualifizierten Zertifikats beim VDA gemäß Paragraph 6, des Signatur- und Vertrauensdienstegesetzes – SVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, oder Artikel 24, Absatz 3, eIDAS-VO. Dieser hat die Information über die Aussetzung oder den Widerruf der jeweils zuständigen Behörde gemäß Absatz eins und 2 im Wege des Betreibers der Datenverarbeitung gemäß Paragraph 22 b, des Passgesetzes 1992 zur weiteren Verarbeitung zu übermitteln. Die Behörden gemäß Absatz eins und 2 haben die Aussetzung oder den Widerruf des E-ID zu veranlassen, wenn ihnen bekannt wird, dass der Inhaber des E-ID verstorben ist, die Gefahr missbräuchlicher Verwendung droht, der E-ID-Inhaber dies verlangt oder wenn der Behörde Tatsachen bekannt werden, die berechtigte Zweifel an der Identität des Betroffenen aufkommen lassen.
  6. Absatz 6,Der Bundesminister für Inneres hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler nähere Bestimmungen über die Vorgangsweise gemäß Absatz eins bis 5 sowie für die Verlängerung der Gültigkeit eines E-ID durch Verordnung festzulegen.

Anmerkung

EG/EU: Art. 2, BGBl. I Nr. 121/2017

Im RIS seit

13.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2023

Gesetzesnummer

20003230

Dokumentnummer

NOR40203351

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/10/P4a/NOR40203351