Bundesrecht konsolidiert: E-Government-Gesetz § 18, Fassung vom 24.05.2018

E-Government-Gesetz § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

E-Government-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 10/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.08.2017

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

E-GovG

Index

40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Beachte

Sofern die technischen und organisatorischen Voraussetzungen zum Echtbetrieb des E-ID gemäß der Kundmachung nach § 24 Abs. 6 noch nicht vorliegen, ist für bis zum Zeitpunkt der Aufnahme des Echtbetriebes ausgestellte Bürgerkarten die Rechtslage vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 121/2017, anzuwenden. Dieser Zeitpunkt ist vom Bundesminister für Inneres im Bundesgesetzblatt kundzumachen (vgl. § 24 Abs. 6).

Text

über Daten aus elektronischen Registern eines Auftraggebers des öffentlichen Bereichs

Paragraph 18,
  1. Absatz einsPersonenbezogene Daten, die gemäß Paragraph 4 b, Ziffer eins bis 5 und 8 oder in einem für die Stammzahlenregisterbehörde zugänglichen elektronischen Register eines Auftraggebers des öffentlichen Bereichs enthalten sind, sind bei der Verwendung der Funktion E-ID nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten
    1. Ziffer eins
      dem E-ID-Inhaber selbst, oder
    2. Ziffer 2
      Dritten im Auftrag des E-ID-Inhabers, sofern ihnen die Nutzung des E-ID-Systems eröffnet und noch nicht unterbunden wurde
    zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Dritten nach Absatz eins, Ziffer 2, die Nutzung des E-ID-Systems zu eröffnen. Die Nutzung ist nicht zu eröffnen oder zu unterbinden, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Dritte die ihnen zur Verfügung gestellten Daten nicht gemäß dem Grundsatz nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verwendet haben.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Inneres hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler nähere Bestimmungen über die Vorgangsweise gemäß Absatz eins und 2 durch Verordnung festzulegen. Dabei ist jedenfalls sicherzustellen, dass die Protokollierung der Datenübermittlung aus dem E-ID-System an Dritte im Auftrag des E-ID-Inhabers nur diesem zugänglich ist.

Anmerkung

EG/EU: Art. 2, BGBl. I Nr. 121/2017

Im RIS seit

31.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2020

Gesetzesnummer

20003230

Dokumentnummer

NOR40194404

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/10/P18/NOR40194404