Bundesrecht konsolidiert: E-Government-Gesetz § 6, Fassung vom 31.07.2017

E-Government-Gesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

E-Government-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 10/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

13.04.2017

Außerkrafttretensdatum

31.07.2017

Abkürzung

E-GovG

Index

40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Text

Stammzahl

Paragraph 6,
  1. Absatz einsIn der Bürgerkarte erfolgt die eindeutige Identifikation von Betroffenen durch ihre Stammzahl.
  2. Absatz 2Für natürliche Personen, die im Zentralen Melderegister eingetragen sind, wird die Stammzahl durch eine mit starker Verschlüsselung gesicherte Ableitung aus ihrer ZMR-Zahl (Paragraph 16, Absatz eins, des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,) gebildet. Für alle anderen natürlichen Personen ist ihre Ordnungsnummer im Ergänzungsregister (Absatz 4,) für die Ableitung der Stammzahl heranzuziehen. Die Benützung der ZMR-Zahl zur Bildung der Stammzahl ist keine Verwendung von Daten des Zentralen Melderegisters im Sinne des Paragraph 16 a, MeldeG.
  3. Absatz 3Für Betroffene, die im Firmenbuch, im Vereinsregister oder im Ergänzungsregister (Absatz 4,) eingetragen sind, ist als Stammzahl die Firmenbuchnummer (Paragraph 3, Ziffer eins, des Firmenbuchgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,) oder die Vereinsregisterzahl (Paragraph 18, Absatz 3, des Vereinsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 66) oder die im Ergänzungsregister vergebene Ordnungsnummer zu verwenden.
  4. Absatz 4Betroffene, die weder im Melderegister eingetragen sind, noch im Firmenbuch oder im Vereinsregister eingetragen sein müssen, sind auf ihren Antrag oder in den Fällen des Paragraph 10, Absatz 2, auf Antrag des Auftraggebers der Datenanwendung von der Stammzahlenregisterbehörde (Paragraph 7,) zum Nachweis ihrer eindeutigen Identität im Ergänzungsregister einzutragen. Das Ergänzungsregister wird getrennt nach natürlichen Personen und sonstigen Betroffenen geführt. Voraussetzung für die Eintragung ist bei natürlichen Personen der Nachweis der Daten, die in der gemäß Paragraph 4, Absatz 5, zu erlassenden Verordnung des Bundeskanzlers festgelegt sind, bei sonstigen Betroffenen der Nachweis ihres rechtlichen Bestandes einschließlich ihrer rechtsgültigen Bezeichnung. Im Zuge eines Verfahrens zur Ausstellung einer Bürgerkarte ist der Nachweis der Identitätsdaten im Sinne des Paragraph eins, Absatz 5 a, MeldeG mit Ausnahme der Melderegisterzahl erforderlich. Zu den sonstigen Betroffenen können Handlungsvollmachten eingetragen werden. Bei welchen Stellen der Nachweis von Daten für die Eintragung in das Ergänzungsregister erbracht werden kann, ist in der gemäß Paragraph 4, Absatz 5, zu erlassenden Verordnung des Bundeskanzlers zu regeln. In dieser Verordnung kann weiters geregelt werden, inwieweit ein Kostenersatz für die Eintragung zu leisten ist.
  5. Absatz 5Betroffene, die weder im Melderegister noch im Ergänzungsregister eingetragen sind, können sich im Zuge eines Verfahrens zur Ausstellung einer Bürgerkarte ohne Nachweis der Daten gemäß Absatz 4, in das Ergänzungsregister eintragen lassen, wenn sie den Antrag auf Eintragung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, die mit einem gleichwertigen elektronischen Nachweis der eindeutigen Identität in ihrem Herkunftsstaat verbunden ist. Der Bundeskanzler legt mit Verordnung die näheren Voraussetzungen der Gleichwertigkeit fest. Die Stammzahlenregisterbehörde hat auf Antrag des Betroffenen seine Stammzahl direkt der bürgerkartentauglichen Anwendung, bei der die Verfahrenshandlung vorgenommen wird, bereitzustellen. Die Stammzahl darf durch diese nur zur Errechnung von bPK verwendet werden.
  6. Absatz 6Im Stammzahlenregister sind mathematische Verfahren zur Bildung der Stammzahl bei natürlichen Personen zu verwenden, die die ZMR-Zahl oder die Ordnungsnummer des Ergänzungsregisters stark verschlüsseln. Diese Verfahren sind durch die Stammzahlenregisterbehörde festzulegen und – mit Ausnahme der verwendeten kryptographischen Schlüssel – im Internet zu veröffentlichen.

Anmerkung

1. EG/EU: Art. 2, BGBl. I Nr. 7/2008; Art. 25, BGBl. I Nr. 50/2016
2. Art. 1 Z 9 des Deregulierungsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 40/2017 lautet: „In § 6 Abs. 2 wird im ersten Satz die Wortfolge „des Meldegesetzes 1991“ durch die Wortfolge „des Meldegesetzes 1991 – MeldeG“ ersetzt; im zweiten Satz wird die Wortfolge „des Meldegesetzes 1991“ durch das Wort „MeldeG“ ersetzt.“ Richtig wäre: „...; im dritten Satz wird die Wortfolge ... ersetzt.“.

Schlagworte

BGBl. I Nr. 66/2002

Im RIS seit

13.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2017

Gesetzesnummer

20003230

Dokumentnummer

NOR40192208

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/10/P6/NOR40192208