Bundesrecht konsolidiert: E-Government-Gesetz § 5, Fassung vom 31.07.2017

E-Government-Gesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

E-Government-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 10/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.07.2017

Abkürzung

E-GovG

Index

40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Text

Bürgerkarte und Stellvertretung

Paragraph 5,
  1. Absatz einsSoll die Bürgerkarte für vertretungsweises Handeln verwendet werden, muss auf der Bürgerkarte des Vertreters ein Hinweis auf die Zulässigkeit der Vertretung eingetragen sein. Dies geschieht, indem die Stammzahlenregisterbehörde bei Nachweis eines aufrechten Vollmachtsverhältnisses bzw. Vorliegen gesetzlicher Stellvertretung auf Antrag des Vertreters die Stammzahl des Vertretenen und das Bestehen eines Vollmachtsverhältnisses mit allfälligen inhaltlichen und zeitlichen Beschränkungen auf der Bürgerkarte des Vertreters einträgt. Die Berechtigung zur Empfangnahme von Dokumenten gemäß Paragraph 35, Absatz 3, zweiter Satz des Zustellgesetzes – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, muss gesondert eingetragen werden. Paragraph 4, Absatz 3, gilt für die notwendigen Eintragungen in die Bürgerkarte sinngemäß.
  2. Absatz 2In den Fällen berufsmäßiger Parteienvertretung, in welchen ein besonderer Vollmachtsnachweis nicht erforderlich ist, ist eine Eintragung in die Bürgerkarte gemäß Absatz eins, nicht notwendig, wenn die generelle Befugnis zur Vertretung aus der nach den berufsrechtlichen Vorschriften erfolgenden Anmerkung der Berufsberechtigung im Signaturzertifikat seiner Bürgerkarte ersichtlich ist. Die Stammzahlenregisterbehörde hat in diesem Fall auf Antrag des berufsmäßigen Parteienvertreters die Stammzahl des Vertretenen direkt der bürgerkartentauglichen Anwendung, bei der die Verfahrenshandlung vorgenommen wird, bereitzustellen. Die generelle Befugnis umfasst nicht die Berechtigung gemäß Paragraph 35, Absatz 3, zweiter Satz ZustG.
  3. Absatz 3Soweit diese Dienstleistung bei Behörden eingerichtet ist, können unabhängig von ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit hiezu eigens ermächtigte Organwalter für Betroffene auf deren Verlangen Verfahrenshandlungen in bürgerkartentauglichen Verfahren setzen. Der Auftrag des Betroffenen ist bei der Behörde in geeigneter Form zu dokumentieren. Die Verfahrenshandlung wird mit Hilfe der Bürgerkarte des Organwalters gesetzt. Die generelle Befugnis des Organwalters zur Vornahme der Verfahrenshandlung für Betroffene muss aus dem Signaturzertifikat seiner Bürgerkarte hervorgehen. Die Stammzahlenregisterbehörde hat in diesem Fall zur elektronischen Identifikation des Vertretenen auf Antrag des Organwalters die Stammzahl des Vertretenen direkt der bürgerkartentauglichen Anwendung, bei der die Verfahrenshandlung vorgenommen wird, bereitzustellen. Die generelle Befugnis umfasst nicht die Berechtigung gemäß Paragraph 35, Absatz 3, zweiter Satz ZustG und die Zustellungsvollmacht gemäß Paragraph 9, Absatz eins, ZustG.
  4. Absatz 4Wird die Bürgerkarte für vertretungsweises Handeln (Absatz eins bis 3) verwendet, muss sichergestellt sein, dass
    1. Ziffer eins
      auch die Stammzahl des Vertreters der bürgerkartentauglichen Anwendung zur Verfügung gestellt wird und
    2. Ziffer 2
      die Stammzahlen durch die bürgerkartentaugliche Anwendung nur zur Errechnung von bPK verwendet werden.

Anmerkung

EG/EU: Art. 2, BGBl. I Nr. 7/2008

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2017

Gesetzesnummer

20003230

Dokumentnummer

NOR40095880

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/10/P5/NOR40095880