Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
E-Government-Gesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 19
Inkrafttretensdatum
01.07.2016
Außerkrafttretensdatum
24.05.2018
Abkürzung
E-GovG
Index
40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren
Beachte
Sofern die technischen und organisatorischen Voraussetzungen zum Echtbetrieb des E-ID gemäß der Kundmachung nach § 24 Abs. 6 noch nicht vorliegen, ist für bis zum Zeitpunkt der Aufnahme des Echtbetriebes ausgestellte Bürgerkarten die Rechtslage vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes,
BGBl. I Nr. 121/2017, anzuwenden. Dieser Zeitpunkt ist vom Bundesminister für Inneres im Bundesgesetzblatt kundzumachen (vgl. § 24 Abs. 6).
Text
5. Abschnitt
Besonderheiten elektronischer Aktenführung
Amtssignatur
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz einsDie Amtssignatur ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur oder ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel, deren Besonderheit durch ein entsprechendes Attribut im Signaturzertifikat oder Zertifikat für elektronische Siegel ausgewiesen wird.
(2)Absatz 2Die Amtssignatur dient der erleichterten Erkennbarkeit der Herkunft eines Dokuments von einem Auftraggeber des öffentlichen Bereichs. Sie darf daher ausschließlich von diesen unter den näheren Bedingungen des Abs. 3 bei der elektronischen Unterzeichnung und bei der Ausfertigung der von ihnen erzeugten Dokumente verwendet werden.Die Amtssignatur dient der erleichterten Erkennbarkeit der Herkunft eines Dokuments von einem Auftraggeber des öffentlichen Bereichs. Sie darf daher ausschließlich von diesen unter den näheren Bedingungen des Absatz 3, bei der elektronischen Unterzeichnung und bei der Ausfertigung der von ihnen erzeugten Dokumente verwendet werden.
(3)Absatz 3Die Amtssignatur ist im Dokument durch eine Bildmarke, die der Auftraggeber des öffentlichen Bereichs im Internet als die seine gesichert veröffentlicht hat, sowie durch einen Hinweis im Dokument, dass dieses amtssigniert wurde, darzustellen. Die Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur oder des elektronischen Siegels sind vom Auftraggeber des öffentlichen Bereichs bereitzustellen.
Im RIS seit
08.07.2016
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2020
Gesetzesnummer
20003230
Dokumentnummer
NOR40182135