Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
E-Government-Gesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.01.2008
Außerkrafttretensdatum
24.05.2018
Abkürzung
E-GovG
Index
40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren
Text
Identität und Authentizität
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz einsIm elektronischen Verkehr mit Auftraggebern des öffentlichen Bereichs im Sinne des § 5 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, dürfen Zugriffsrechte auf personenbezogene Daten (§ 4 Z 1 DSG 2000), an welchen ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse im Sinne des § 1 Abs. 1 DSG 2000 besteht, nur eingeräumt werden, wenn die eindeutige Identität desjenigen, der zugreifen will, und die Authentizität seines Ersuchens nachgewiesen sind. Dieser Nachweis muss in elektronisch prüfbarer Form erbracht werden.Im elektronischen Verkehr mit Auftraggebern des öffentlichen Bereichs im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, dürfen Zugriffsrechte auf personenbezogene Daten (Paragraph 4, Ziffer eins, DSG 2000), an welchen ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000 besteht, nur eingeräumt werden, wenn die eindeutige Identität desjenigen, der zugreifen will, und die Authentizität seines Ersuchens nachgewiesen sind. Dieser Nachweis muss in elektronisch prüfbarer Form erbracht werden. (2)Absatz 2Im Übrigen darf eine Identifikation von Betroffenen im elektronischen Verkehr mit Auftraggebern des öffentlichen Bereichs nur insoweit verlangt werden, als dies aus einem überwiegenden berechtigten Interesse des Auftraggebers geboten ist, insbesondere weil dies eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe ist.
Anmerkung
Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG:
Art. 2,
BGBl. I Nr. 7/2008.
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2018
Gesetzesnummer
20003230
Dokumentnummer
NOR40095879