Bundesrecht konsolidiert: E-Government-Gesetz § 2, Fassung vom 31.12.2007

E-Government-Gesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

E-Government-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 10/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.03.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

E-GovG

Index

40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Text

2. Abschnitt
Identifikation und Authentifizierung im elektronischen Verkehr mit

öffentlichen Stellen

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieses Abschnitts bedeutet

  1. Ziffer eins
    “Identität”: die Bezeichnung der Nämlichkeit von Betroffenen (Ziffer 7,) durch Merkmale, die in besonderer Weise geeignet sind, ihre Unterscheidbarkeit von anderen zu ermöglichen; solche Merkmale sind insbesondere der Name, das Geburtsdatum und der Geburtsort, aber auch etwa die Firma oder (alpha)nummerische Bezeichnungen;
  2. Ziffer 2
    “eindeutige Identität”: die Bezeichnung der Nämlichkeit eines Betroffenen (Ziffer 7,) durch ein oder mehrere Merkmale, wodurch die unverwechselbare Unterscheidung von allen anderen bewirkt wird;
  3. Ziffer 3
    “Wiederholungsidentität”: die Bezeichnung von Betroffenen (Ziffer 7,) in der Weise, dass zwar nicht ihre eindeutige Identität, aber ihre Wiedererkennung im Hinblick auf ein früheres Ereignis, wie etwa ein früher gestelltes Anbringen, gesichert ist;
  4. Ziffer 4
    “Identifikation”: den Vorgang, der zum Nachweis bzw. zur Feststellung der Identität erforderlich ist;
  5. Ziffer 5
    “Authentizität”: die Echtheit einer Willenserklärung oder Handlung in dem Sinn, dass der vorgebliche Urheber auch ihr tatsächlicher Urheber ist;
  6. Ziffer 6
    “Authentifizierung”: den Vorgang, der zum Nachweis bzw. zur Feststellung der Authentizität erforderlich ist;
  7. Ziffer 7
    “Betroffener”: jede natürliche Person, juristische Person sowie sonstige Personenmehrheit oder Einrichtung, der bei ihrer Teilnahme am Rechts- oder Wirtschaftsverkehr eine eigene Identität zukommt;
  8. Ziffer 8
    “Stammzahl”: eine zur Identifikation von natürlichen und juristischen Personen und sonstigen Betroffenen herangezogene Zahl, die demjenigen, der identifiziert werden soll, eindeutig zugeordnet ist und hinsichtlich natürlicher Personen auch als Ausgangspunkt für die Ableitung von (wirtschafts)bereichsspezifischen Personenkennzeichen (Paragraphen 9 und 14) benützt wird;
  9. Ziffer 9
    “Stammzahlenregister”: ein Register, das die für die eindeutige Identifikation von Betroffenen verwendeten Stammzahlen enthält bzw. die technischen Komponenten zur Ableitung von Stammzahlen im Bedarfsfall besitzt;
  10. Ziffer 10
    “Bürgerkarte”: die unabhängig von der Umsetzung auf unterschiedlichen technischen Komponenten gebildete logische Einheit, die eine elektronische Signatur mit einer Personenbindung (Paragraph 4, Absatz 2,) und den zugehörigen Sicherheitsdaten und -funktionen sowie mit allenfalls vorhandenen Vollmachtsdaten verbindet.

Schlagworte

Rechtsverkehr, Sicherheitsfunktion

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2011

Gesetzesnummer

20003230

Dokumentnummer

NOR40050232

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/10/P2/NOR40050232