Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
E-Government-Gesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 20
Inkrafttretensdatum
01.01.2008
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
E-GovG
Index
40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren
Text
Beweiskraft von Ausdrucken
§ 20.Paragraph 20,
Ein auf Papier ausgedrucktes elektronisches Dokument einer Behörde hat die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde (§ 292 der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895), wenn das elektronische Dokument mit einer Amtssignatur versehen wurde. Die Amtssignatur muss durch Rückführung des Dokuments aus der ausgedruckten in die elektronische Form prüfbar oder das Dokument muss durch andere Vorkehrungen der Behörde verifizierbar sein. Das Dokument hat einen Hinweis auf die Fundstelle im Internet, wo das Verfahren der Rückführung des Ausdrucks in das elektronische Dokument und die anwendbaren Prüfmechanismen enthalten sind, oder einen Hinweis auf das Verfahren der Verifizierung zu enthalten. Ein auf Papier ausgedrucktes elektronisches Dokument einer Behörde hat die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde (Paragraph 292, der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895), wenn das elektronische Dokument mit einer Amtssignatur versehen wurde. Die Amtssignatur muss durch Rückführung des Dokuments aus der ausgedruckten in die elektronische Form prüfbar oder das Dokument muss durch andere Vorkehrungen der Behörde verifizierbar sein. Das Dokument hat einen Hinweis auf die Fundstelle im Internet, wo das Verfahren der Rückführung des Ausdrucks in das elektronische Dokument und die anwendbaren Prüfmechanismen enthalten sind, oder einen Hinweis auf das Verfahren der Verifizierung zu enthalten.
Anmerkung
Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG: Art. 2,
BGBl. I Nr. 7/2008
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2023
Gesetzesnummer
20003230
Dokumentnummer
NOR40095893