Bundesrecht konsolidiert: E-Government-Gesetz § 1b, tagesaktuelle Fassung

E-Government-Gesetz § 1b

Kurztitel

E-Government-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 10/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1b

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

E-GovG

Index

40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Text

Teilnahme an der elektronischen Zustellung durch Unternehmen

Paragraph eins b,
  1. Absatz eins,Unternehmen im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 20, des Bundesgesetzes über die Bundesstatistik (Bundesstatistikgesetz 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, haben an der elektronischen Zustellung teilzunehmen.
  2. Absatz 2,Die Teilnahme an der elektronischen Zustellung ist dann unzumutbar, wenn das Unternehmen nicht über die dazu erforderlichen technischen Voraussetzungen oder über keinen Internet-Anschluss verfügt.
  3. Absatz 3,Die Teilnahme ist längstens bis 31. Dezember 2019 auch unzumutbar, wenn das Unternehmen noch nicht Teilnehmer des Unternehmensserviceportals ist sowie bei Fehlen elektronischer Adressen zur Verständigung im Sinne des Zustellgesetzes.
  4. Absatz 4,Unternehmen können der Teilnahme an der elektronischen Zustellung widersprechen. Dieser Widerspruch verliert mit 1. Jänner 2020 seine Wirksamkeit, ausgenommen für Unternehmen, die wegen Unterschreiten der Umsatzgrenze nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind.

Im RIS seit

08.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2021

Gesetzesnummer

20003230

Dokumentnummer

NOR40229656

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/10/P1b/NOR40229656