Bundesrecht konsolidiert: E-Government-Gesetz § 1a, tagesaktuelle Fassung

E-Government-Gesetz § 1a

Kurztitel

E-Government-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 10/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1a

Inkrafttretensdatum

20.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

E-GovG

Index

40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Text

Recht auf elektronischen Verkehr und Wahlfreiheit zwischen Kommunikationsarten für Bürgerinnen und Bürger

Paragraph eins a,
  1. Absatz einsJedermann hat in den Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Bundessache sind, das Recht auf elektronischen Verkehr mit den Gerichten und Verwaltungsbehörden. Ausgenommen sind Angelegenheiten, die nicht geeignet sind, elektronisch besorgt zu werden. Personen in gerichtlich, finanzstrafbehördlich oder gemäß Paragraph 53 d, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, verwaltungsbehördlich angeordnetem Freiheitsentzug können dieses Recht nur nach Maßgabe der diesbezüglich in den Vollzugseinrichtungen vorhandenen technischen und organisatorischen Gegebenheiten ausüben, sofern dies vollzugsrechtlich zulässig ist und dadurch keine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung zu erwarten ist.
  2. Absatz 2Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs sowie der Zeitpunkt der Aufnahme des elektronischen Verkehrs sind im Internet bekanntzumachen.
  3. Absatz 3Sofern durch Bundesgesetz nichts anderes geregelt ist, ist neben der Möglichkeit des elektronischen Verkehrs zumindest eine andere Kommunikationsart für den Verkehr mit der jeweiligen Stelle vorzusehen. Benachteiligungen von Personen auf Grund der Wahl dieser anderen Kommunikationsart sind unzulässig. Maßnahmen zur Förderung des elektronischen Verkehrs stellen keine Benachteiligung in diesem Sinne dar.

Im RIS seit

22.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

20003230

Dokumentnummer

NOR40263220

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/10/P1a/NOR40263220