(2)Absatz 2Gegen Gefahren, die mit einem verstärkten Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung zur Erreichung der in Abs. 1 genannten Ziele verbunden sind, sollen zur Verbesserung des Rechtsschutzes besondere technische Mittel geschaffen werden, die dort einzusetzen sind, wo nicht durch andere Vorkehrungen bereits ausreichender Schutz bewirkt wird.Gegen Gefahren, die mit einem verstärkten Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung zur Erreichung der in Absatz eins, genannten Ziele verbunden sind, sollen zur Verbesserung des Rechtsschutzes besondere technische Mittel geschaffen werden, die dort einzusetzen sind, wo nicht durch andere Vorkehrungen bereits ausreichender Schutz bewirkt wird.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 1, BGBl. I Nr. 104/2018)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018,)