Bundesrecht konsolidiert: Ozonmesskonzeptverordnung § 24, Fassung vom 08.04.2021

Ozonmesskonzeptverordnung § 24

Kurztitel

Ozonmesskonzeptverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 99/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 128/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

13.04.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Ozon-MKV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Paragraph 24,
  1. Absatz einsWenn am Tag oder an den Tagen nach einer Überschreitung der Informations- oder Alarmschwelle keine weitere Überschreitung des jeweiligen Schwellenwerts auftritt, aber aufgrund der meteorologischen Situation keine Entwarnung gemäß Paragraph 10, Ozongesetz erfolgen kann, so ist die Bevölkerung anhand des folgenden Textes über die zu erwartende Entwicklung der Ozonbelastung zu informieren:

    „Die [Informationsschwelle] [Alarmschwelle] gemäß des Ozongesetzes wird nach den [gestern] [in den letzten Tagen] aufgetretenen Überschreitungen derzeit an keiner der Messstellen im Ozonüberwachungsgebiet ... überschritten. Aufgrund der meteorologischen Situation ist für den weiteren Tagesverlauf [ein Gleichbleiben] [ein Ansteigen] der Ozonbelastung zu erwarten. Weitere Überschreitungen der [Informationsschwelle] [Alarmschwelle] im Ozonüberwachungsgebiet ... [können nicht ausgeschlossen werden] [sind daher zu erwarten]“

  2. Absatz 2Weiters ist auf Informationen gemäß Anhang römisch XVI Ziffer 4, Litera c und d der Richtlinie 2008/50/EG zu verweisen, welche auf geeignete Weise der Öffentlichkeit bekanntzugeben sind.

Schlagworte

Informationsschwelle

Im RIS seit

19.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20003228

Dokumentnummer

NOR40138380