Bundesrecht konsolidiert: Ozonmesskonzeptverordnung § 25, Fassung vom 12.04.2012

Ozonmesskonzeptverordnung § 25

Kurztitel

Ozonmesskonzeptverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 99/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

28.02.2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Ozon-MKV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Paragraph 25,
  1. Absatz einsDie Information gemäß Paragraph 10, des Ozongesetzes („Entwarnung“) ist der Bevölkerung anhand des folgenden Textes bekanntzugeben:

    „Die [Informationsschwelle] [und die] [Alarmschwelle] gemäß des Ozongesetzes [wird] [werden] nach den [gestern] [in den letzten Tagen] aufgetretenen Überschreitungen derzeit an keiner der Messstellen im Ozonüberwachungsgebiet ... mehr überschritten. Aufgrund der meteorologischen Situation sind für [den weiteren Tagesverlauf] [und] [den morgigen Tag] [die nächsten Tage] keine weiteren Überschreitungen der [Informationsschwelle] [Alarmschwelle] zu erwarten.“

  2. Absatz 2Für den Fall der Entwarnung nach Überschreitungen der Alarmschwelle, wobei Überschreitungen der Informationsschwelle weiterhin möglich sind, ist der Zusatz anzubringen:

„Überschreitungen der Informationsschwelle sind aber aufgrund der meteorologischen Situation weiterhin möglich.“

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20003228

Dokumentnummer

NOR40050181