Bundesrecht konsolidiert: VA-Grundausbildungsverordnung § 9, Fassung vom 27.07.2021

VA-Grundausbildungsverordnung § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

VA-Grundausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 69/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 182/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.02.2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2023

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Prüfungsordnung

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDie in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in einer Dienstprüfung nachzuweisen. Die Dienstprüfung besteht aus Teilprüfungen über den Inhalt jedes Ausbildungsmodules.
  2. Absatz 2Eine Teilprüfung kann als Klausurarbeit oder als eine mündliche Prüfung stattfinden und ist vor einem Einzelprüfer abzulegen. Wenn der Ausbildungserfolg eines Modules auch ohne Prüfung gewährleistet ist, kann die entsprechende Teilprüfung entfallen.
  3. Absatz 3Die Zuweisung zur Dienstprüfung erfolgt von Amts wegen durch die Dienstbehörde.
  4. Absatz 4Die Dienstprüfung gilt dann als erfolgreich abgelegt, wenn alle Teilprüfungen bestanden wurden.
  5. Absatz 5Über die bestandene Dienstprüfung ist vom Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission ein Zeugnis auszustellen. Ist der Prüfungserfolg in einem Ausbildungsmodul als ausgezeichnet zu bewerten, so ist das im Prüfungszeugnis zu vermerken.
  6. Absatz 6Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die Reprobationsfrist beträgt längstens einen Monat. Die erste Wiederholung hat im Beisein eines zweiten Mitgliedes der Dienstprüfungskommission, die zweite Wiederholung vor einem Prüfungssenat unter dem Vorsitz des Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission stattzufinden.
  7. Absatz 7Nach erfolgreicher Ablegung der Dienstprüfung ist die Grundausbildung abgeschlossen.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2023

Gesetzesnummer

20003200

Dokumentnummer

NOR40049700

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2004/69/P9/NOR40049700