Kurztitel
Zivilrechts-Mediations-Ausbildungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
23.01.2004
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ZivMediat-AV
Index
22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren
Beachte
Zum In-Kraft-Treten vgl. § 6.
Text
Berücksichtigung von Kenntnissen und Fähigkeiten
§ 5.
Das nach der Anlage 1 erforderliche Ausmaß der Ausbildung vermindert sich im Einzelfall gemäß § 10 Abs. 2 ZivMediatG, soweit der Auszubildende im Rahmen seiner Ausbildung für seine sonstige berufliche Tätigkeit Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die den in der Anlage angeführten Ausbildungsinhalten entsprechen, und soweit er auf Grund dieser beruflichen Tätigkeit in der Bearbeitung und Lösung von Konflikten praktische Erfahrung gewonnen hat, die ihm bei der Ausübung der Mediation zustatten kommt.
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2012
Gesetzesnummer
20003180
Dokumentnummer
NOR40049504