Bundesrecht konsolidiert: Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität (Polen) Art. 13, Fassung vom 17.03.2026

Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität (Polen) Art. 13

Kurztitel

Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität (Polen)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 139/2003

Typ

Vertrag – Polen

§/Artikel/Anlage

Art. 13

Inkrafttretensdatum

01.12.2003

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 13

Wenn eine der Vertragsparteien der Ansicht ist, dass die Erledigung eines Ersuchens oder eine andere Art der Zusammenarbeit geeignet sind, die Souveränität ihres Staates zu beeinträchtigen, seine Sicherheit oder andere wesentlichen Interessen zu gefährden oder gegen Grundsätze seiner Rechtsordnung zu verstoßen, so kann sie die Zusammenarbeit ganz oder teilweise ablehnen oder sie von der Erfüllung von bestimmten Bedingungen abhängig machen.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2014

Gesetzesnummer

20003151

Dokumentnummer

NOR40049174