Bundesrecht konsolidiert: Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität (Polen) Art. 8, Fassung vom 21.01.2026

Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität (Polen) Art. 8

Kurztitel

Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität (Polen)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 139/2003

Typ

Vertrag – Polen

§/Artikel/Anlage

Art. 8

Inkrafttretensdatum

01.12.2003

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 8

Die Durchführung der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien kann auch über Verbindungsbeamte erfolgen, deren Befugnisse von den zuständigen Behörden nach Maßgabe des nationalen Rechts festgelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2014

Gesetzesnummer

20003151

Dokumentnummer

NOR40049169