Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität (Polen)
Typ
Vertrag – Polen
§/Artikel/Anlage
Art. 7
Inkrafttretensdatum
01.12.2003
Außerkrafttretensdatum
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 7
Im Bereich der Zusammenarbeit nach Artikel 1 Absatz 1 Ziffer 9 werden die zuständigen Behörden der Vertragsparteien insbesondere
einander Informationen zukommen lassen über
Orte und Methoden der Herstellung und Aufbewahrung von Suchtgiften, psychotropen Substanzen und Vorläufersubstanzen sowie über eingesetzte Transportmittel;
Bestimmungsorte von befördertem Suchtgift, psychotropen Substanzen und Vorläufersubstanzen;
einander Probemuster von neuen Suchtgiften, psychotropen Substanzen und Vorläufersubstanzen zur Verfügung stellen;
den Informationsaustausch im Bereich der Aufsicht über den legalen Verkehr mit Suchtgift, psychotropen Substanzen und Vorläufersubstanzen erleichtern.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2014
Gesetzesnummer
20003151
Dokumentnummer
NOR40049168