Bundesrecht konsolidiert: Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität (Polen) Art. 5, Fassung vom 14.03.2025

Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität (Polen) Art. 5

Kurztitel

Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität (Polen)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 139/2003

Typ

Vertrag – Polen

§/Artikel/Anlage

Art. 5

Inkrafttretensdatum

01.12.2003

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 5

Im Bereich der Zusammenarbeit nach Artikel 1 Absatz 1 Ziffer 2 werden die zuständigen Behörden der Vertragsparteien insbesondere Informationen und Ermittlungsergebnisse über geplante und getätigte terroristische Akte, über Handlungsmethoden der Täter, über terroristische Vereinigungen, die Straftaten gegen gewichtige Staatsinteressen einer der Vertragsparteien planen bzw. begehen, austauschen sowie gemeinsam andere Maßnahmen treffen, die der Terrorismusverhütung oder -bekämpfung dienen.

Schlagworte

Terrorismusbekämpfung

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2014

Gesetzesnummer

20003151

Dokumentnummer

NOR40049166