Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität (Polen)
Typ
Vertrag – Polen
§/Artikel/Anlage
Art. 3
Inkrafttretensdatum
01.12.2003
Außerkrafttretensdatum
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 3
(1)Absatz einsDie für die Zusammenarbeit nach diesem Abkommen zuständigen Behörden bestimmen sich nach dem jeweiligen nationalen Recht.
(2)Absatz 2Die Vertragsparteien teilen einander die Behörden nach Absatz 1 und Änderungen der Zuständigkeit oder der Bezeichnung mit.
(3)Absatz 3Festgestellt wird, dass derzeit folgende Behörden zuständig sind:
auf polnischer Seite:
der für innere Angelegenheiten zuständige Minister;
der für Finanzeinrichtungen zuständige Minister;
der Leiter des Amtes für Staatsschutz;
der leitende Kommandant der Polizei;
der leitende Kommandant des Grenzschutzes;
der für öffentliche Finanzen zuständige Minister.
auf österreichischer Seite: der Bundesminister für Inneres.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2014
Gesetzesnummer
20003151
Dokumentnummer
NOR40049164