Bundesrecht konsolidiert: Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität (Polen) Art. 3, Fassung vom 14.03.2025

Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität (Polen) Art. 3

Kurztitel

Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität (Polen)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 139/2003

Typ

Vertrag – Polen

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

01.12.2003

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 3

  1. Absatz einsDie für die Zusammenarbeit nach diesem Abkommen zuständigen Behörden bestimmen sich nach dem jeweiligen nationalen Recht.
  2. Absatz 2Die Vertragsparteien teilen einander die Behörden nach Absatz 1 und Änderungen der Zuständigkeit oder der Bezeichnung mit.
  3. Absatz 3Festgestellt wird, dass derzeit folgende Behörden zuständig sind:
    1. Ziffer eins
      auf polnischer Seite:
      1. Litera a
        der für innere Angelegenheiten zuständige Minister;
      2. Litera b
        der für Finanzeinrichtungen zuständige Minister;
      3. Litera c
        der Leiter des Amtes für Staatsschutz;
      4. Litera d
        der leitende Kommandant der Polizei;
      5. Litera e
        der leitende Kommandant des Grenzschutzes;
      6. Litera f
        der für öffentliche Finanzen zuständige Minister.
    2. Ziffer 2
      auf österreichischer Seite: der Bundesminister für Inneres.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2014

Gesetzesnummer

20003151

Dokumentnummer

NOR40049164