Bundesrecht konsolidiert: Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität (Polen) Art. 12, Fassung vom 14.03.2025

Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität (Polen) Art. 12

Kurztitel

Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität (Polen)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 139/2003

Typ

Vertrag – Polen

§/Artikel/Anlage

Art. 12

Inkrafttretensdatum

01.12.2003

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 12

Die im Artikel 3 des vorliegenden Abkommens genannten Behörden können bei Bedarf Konsultationen abhalten, um die Wirksamkeit der Zusammenarbeit zu gewährleisten, die den Gegenstand des vorliegenden Abkommens bildet.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2014

Gesetzesnummer

20003151

Dokumentnummer

NOR40049173