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Bundesrecht konsolidiert: Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität (Polen) Art. 1, Fassung vom 18.01.2019
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D)
Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität (Polen) Art. 1
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 18.01.2019
§ 0 am 18.01.2019
Art. 2 am 18.01.2019
Alle Fassungen
Art. 1 heute
Art. 1 gültig ab 01.12.2003
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 139/2003
Typ
Vertrag - Polen
§/Artikel/Anlage
Art. 1
Inkrafttretensdatum
01.12.2003
Außerkrafttretensdatum
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 1
(1)
Absatz eins
Die Vertragsparteien verpflichten sich nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts zur Zusammenarbeit zwischen den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zuständigen Behörden im Bereich der Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität. Diese Zusammenarbeit erstreckt sich insbesondere auf folgende Straftaten:
1.
Ziffer eins
Straftaten gegen Leben und Gesundheit (die körperliche Unversehrtheit),
2.
Ziffer 2
Terrorismus,
3.
Ziffer 3
illegale Migration, Schlepperei und Menschenhandel,
4.
Ziffer 4
die Herstellung und Verbreitung von kinderpornographischem Material,
5.
Ziffer 5
die illegale Produktion, den illegalen Handel und den Schmuggel von Waffen, Munition und Sprengstoffen,
6.
Ziffer 6
den Diebstahl von Kunstgegenständen, Kraftfahrzeugen und sonstigen Gütern von erheblichem Wert und den illegalen Handel damit,
7.
Ziffer 7
die Fälschung von Geld und anderen Zahlungsmitteln sowie von Wertpapieren und Dokumenten und deren Inverkehrbringung,
8.
Ziffer 8
die Wirtschaftskriminalität und Geldwäsche,
9.
Ziffer 9
die illegale Erzeugung, die Einfuhr, die Ausfuhr, den illegalen Transport von und Verkehr mit Suchtgift, psychotropen Substanzen und Vorläufersubstanzen,
10.
Ziffer 10
die Computerkriminalität.
(2)
Absatz 2
Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien umfasst insbesondere jene Fälle, in denen Anzeichen dafür vorliegen, dass strafbare Handlungen oder Vorbereitungen hierzu Auswirkungen auf das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien haben können.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2014
Gesetzesnummer
20003151
Dokumentnummer
NOR40049162
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2003/139/A1/NOR40049162