Bundesrecht konsolidiert: E-Rechnung-UStV § 1, Fassung vom 05.12.2022

E-Rechnung-UStV § 1

Kurztitel

E-Rechnung-UStV

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 583/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 382/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

14.12.2016

Außerkrafttretensdatum

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Text

Paragraph eins,

Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts einer elektronischen Rechnung sind jedenfalls gewährleistet,

  1. Ziffer eins
    wenn der Unternehmer ein innerbetriebliches Steuerungsverfahren anwendet, durch das ein verlässlicher Prüfpfad zwischen der Rechnung und der Lieferung oder sonstigen Leistung geschaffen wird,
  2. Ziffer 2
    wenn eine elektronische Rechnung über das Unternehmensserviceportal oder über PEPPOL (Pan-European Public Procurement OnLine) übermittelt wird,
  3. Ziffer 3
    wenn die Rechnung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Artikel 3, Nr. 12 oder mit einem qualifizierten elektronischen Siegel im Sinne des Artikel 3, Nr. 27 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014, Sitzung 73 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 155 vom 14.06.2016, Sitzung 44, versehen ist, oder
  4. Ziffer 4
    wenn die Rechnung durch elektronischen Datenaustausch (EDI) gemäß Artikel 2 des Anhangs 1 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches, ABl. Nr. L 338 vom 28.12.1994 Sitzung 98, übermittelt wird, wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.

Im RIS seit

16.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2016

Gesetzesnummer

20003090

Dokumentnummer

NOR40188444