Bundesrecht konsolidiert: Abfallverzeichnisverordnung Anl. 1, Fassung vom 31.07.2021

Abfallverzeichnisverordnung Anl. 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abfallverzeichnisverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 570/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

31.12.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Anlage 1

Zuordnungskriterien

römisch eins. Allgemeine Zuordnungskriterien 1. Hierarchie der Abfallcodes

Bei der Zuordnung eines Abfalls zu einer Abfallart ist in folgenden vier Schritten vorzugehen:

  1. Ziffer eins
    Bestimmung der Herkunft der Abfälle in den Kapiteln 01 bis 12 bzw. 17 bis 20 und des entsprechenden Abfallcodes (ausschließlich der auf 99 endenden Codes dieser Kapitel). Der Abfallbesitzer hat die Abfälle, die in einer bestimmten Anlage anfallen, je nach der Tätigkeit gegebenenfalls auf mehrere Kapitel aufzuteilen. So kann zB ein Automobilhersteller seine Abfälle je nach Prozessstufe unter Kapitel 12 (Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung und Oberflächenbearbeitung von Metallen), 11 (anorganische metallhaltige Abfälle aus der Metallbearbeitung und -beschichtung) und 08 (Abfälle aus der Anwendung von Überzügen) finden. Anmerkung: Getrennt gesammelte Verpackungsabfälle (einschließlich Mischverpackungen aus unterschiedlichen Materialien) werden nicht der Gruppe 20 01 sondern der Gruppe 15 01 zugeordnet.
  2. Ziffer 2
    Lässt sich in den Kapiteln 01 bis 12 und 17 bis 20 kein passender Abfallcode finden, so sind zur Bestimmung des Abfalls die Kapitel 13, 14 und 15 zu prüfen.
  3. Ziffer 3
    Trifft kein Abfallcode aus diesen Kapiteln zu, dann ist der Abfall gemäß Kapitel 16 zu bestimmen.
  4. Ziffer 4
    Beschreibt auch kein Code in Kapitel 16 den Abfall zutreffend, dann ist der Code 99 „Abfälle a. n. g.“ (Abfälle anders nicht genannt) in dem Teil des Verzeichnisses zu verwenden, der der in Schritt 1 bestimmten abfallerzeugenden Tätigkeit entspricht. Die Zuordnung zu einer nicht gefährlich eingestuften Abfallart mit dem Code 99 darf nur erfolgen, wenn auf Grund der Entstehung oder der Art des Abfalls zuverlässig angenommen werden kann, dass keine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anlage 3 zutrifft.

2. Zuordnung

Die Zuordnung eines Abfalls hat unter Berücksichtigung des Punktes 1 zu jener Abfallart zu erfolgen, die den Abfall in seiner Gesamtheit am besten beschreibt. Hierbei sind die Herkunft sowie sämtliche stoffliche Eigenschaften des Abfalls einschließlich möglicher gefahrenrelevanter Eigenschaften zu berücksichtigen. Es muss die konkretest mögliche Abfallbezeichnung einschließlich einer allfälligen Spezifizierung gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, Litera b und c verwendet werden, die einer Abfallart gemäß Anlage 2 entspricht. Sonstige Spezifizierungen gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, Litera a, müssen nur dann verwendet werden, wenn diese Unterteilung im Materienrecht oder in einem Bescheid vorgesehen ist. Eine freiwillige Verwendung ist möglich.

Ist für die Zuordnung eines Abfalls die Kenntnis der chemischen Zusammensetzung erforderlich, so ist diese durch eine sachverständige Beurteilung auf Basis einer chemischen Analyse der relevanten Parameter nachzuweisen. Ist für die Zuordnung eines Abfallstroms eine chemische Untersuchung erforderlich, so ist die Ausarbeitung des Probenahmeplans, Durchführung der Probenahme und die chemische Untersuchung durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt vorzunehmen. Als Abfallstrom im Sinne des vorigen Satzes gilt eine größere Menge eines bestimmten Abfalls, welcher aus einem definierten Prozess in gleichbleibender Qualität regelmäßig bei einem Abfallerzeuger anfällt. Die für die Zuordnung notwendigen Beurteilungsgrundlagen, wie zB die sachverständige Beurteilung, der Analysenbericht, das Probenahmeprotokoll, der Probenahmeplan oder eine Prozessbeschreibung einschließlich der Einsatzstoffe für Abfälle, die in einem gleichbleibenden Prozess anfallen, sind Teil der Aufzeichnungen betreffend die Abfallart.

Für die Differenzierung zwischen Abfällen mit gefährlichen Inhaltsstoffen und Abfällen ohne gefährliche Inhaltsstoffe sind die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anlage 3 heranzuziehen. Im Falle von Spiegeleinträgen, bei denen nicht bereits durch die Abfallbezeichnung eine eindeutige Zuordnung vorgegeben ist (zB Altfahrzeuge, die nicht nach dem Stand der Technik schadstoffentfrachtet sind, sind dem Code 16 01 04 „Altfahrzeuge“ zuzuordnen; bei nach dem Stand der Technik schadstoffentfrachteten Altfahrzeugen ist der Code 16 01 06 „Altfahrzeuge, die weder Flüssigkeiten noch andere gefährliche Bestandteile enthalten“ zu verwenden), ist eine Zuordnung zu einem gefährlichen Eintrag vorzunehmen, sofern nicht auf Grund der Entstehung oder der Art des Abfalls zuverlässig angenommen werden kann, dass keine gefahrenrelevante Eigenschaft zutrifft.

römisch II. Besondere Zuordnungskriterien 1. Aushubmaterial 1.1 Gefährliches Aushubmaterial

Gefährliches Aushubmaterial ist je nach Art der vermuteten Verunreinigung und der Herkunft den entsprechenden Abfallarten des Abfallverzeichnisses zuzuordnen, wie insbesondere den Abfallarten (Codes mit Spezifizierungen) 17 05 03 22 „Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten – mineralölhaltig“, 17 05 03 23 „Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten – mit sonstigen organischen Verunreinigungen (zB PAK)“, 17 05 03 24 „Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten – mit anorganischen Verunreinigungen“, 17 05 05 22 „Baggergut, das gefährliche Stoffe enthält – mineralölhaltig“, 17 05 05 23 „Baggergut, das gefährliche Stoffe enthält – mit sonstigen organischen Verunreinigungen (zB PAK)“, 17 05 05 24 „Baggergut, das gefährliche Stoffe enthält – mit sonstigen anorganischen Verunreinigungen“ und 17 09 03 „sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten“.

1.2 Nicht gefährliches oder ausgestuftes Aushubmaterial

Nicht gefährliches Aushubmaterial ist je nach Herkunft, Stoffeigenschaften, vorgesehenem Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren und Analysenergebnissen folgenden Abfallarten zuzuordnen:

1.2.1 Nicht gefährliches oder ausgestuftes Bodenaushubmaterial

Nicht gefährliches oder ausgestuftes Bodenaushubmaterial, zB von Baustellen, ist dem Code 17 05 04 „Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen“ zuzuordnen. Handelt es sich um Bodenaushubmaterial von Garten- und Parkflächen, ist dieses dem Code 20 02 02 „Boden und Steine“ zuzuordnen. Für beide Fälle gelten die Zuordnungskriterien der Anlage 5 Abschnitt römisch II. Punkt 1.2.1 sinngemäß.

1.2.2 Aushubmaterial mit mehr als fünf Volumsprozent Baurestmassen

Nicht gefährliches Aushubmaterial mit mehr als fünf Volumsprozent Baurestmassen ist dem Code 17 05 04 „Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen“ oder dem Code 20 02 02 „Boden und Steine“ jeweils mit der Spezifizierung 33 „Inertabfallqualität“ zuzuordnen.

Nicht gefährliches Aushubmaterial mit mehr als 50 Volumsprozent Baurestmassen ist dem Code 17 09 04 „gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen“ zuzuordnen.

Nicht gefährliches Aushubmaterial von bautechnischen Schichten wie Rollierung, Frostkoffer, Drainageschicht – das ist Material, das nicht von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund stammt, sondern entsprechend technischen Anforderungen wie zB einer bestimmten Sieblinie hergestellt wurde – ist in Abhängigkeit vom Gehalt an bodenfremden Bestandteilen einer der beiden folgenden Abfallarten zuzuordnen:

17 05 04 34 „Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen – technisches Schüttmaterial, das weniger als 5 Vol-% bodenfremde Bestandteile enthält“

17 05 04 35 „Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen – technisches Schüttmaterial, auch wenn dieses mehr als 5 Vol-% bodenfremde Bestandteile enthält“

1.2.3 Baggergut

Nicht gefährliches Baggergut aus Sedimenten von Oberflächengewässern ist dem Code 17 05 06 „Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 05 05 fällt“ zuzuordnen, wobei für unbelastetes Material die Spezifizierung 09 „unbelastet“ verwendet werden kann.

1.2.4 Gleisschotter

Nicht gefährlicher Gleisschotter ist dem Code 17 05 08 „Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter 17 05 07 fällt“ zuzuordnen, wobei für unbelastetes Material die Spezifizierung 09 „unbelastet“ verwendet werden kann.

2. Baurestmassen, die ohne Untersuchung auf einer Inertabfalldeponie abgelagert werden können

Ausgewählte Fraktionen von Beton, Ziegel, Fliesen, Keramik und Glas bekannter Herkunft ohne gefährliche Verunreinigungen und mit nur geringen Beimischungen anderer Stoffe (zB Metalle, organische Stoffe) sind den nachfolgenden Abfallarten zuzuordnen:

Abfallcode

Sp

Abfallbezeichnung

Spezifizierung

Zuordnungsregel

17 01 01

10

Beton

sortenreine Fraktion

gemäß Punkt 2.1.1 des Anhangs zur Entscheidung 2003/33/EG 1)

17 01 02

10

Ziegel

sortenreine Fraktion

gemäß Punkt 2.1.1 des Anhangs zur Entscheidung 2003/33/EG

17 01 03

10

Fliesen, Ziegel und Keramik

sortenreine Fraktion

gemäß Punkt 2.1.1 des Anhangs zur Entscheidung 2003/33/EG

17 01 07

11

Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter
17 01 06 fallen

nicht verunreinigte Mischfraktion, ohne Mörtel- und Verputzanteile

gemäß Punkt 2.1.1 des Anhangs zur Entscheidung 2003/33/EG

17 02 02

10

Glas

sortenreine Fraktion

gemäß Punkt 2.1.1 des Anhangs zur Entscheidung 2003/33/EG

19 12 05

10

Glas

sortenreine Fraktion

gemäß Punkt 2.1.1 des Anhangs zur Entscheidung 2003/33/EG

3. Heizwertreiche Fraktion

Die Zuordnung einer heizwertreichen Fraktion nach entsprechender Qualitätssicherung zu 19 12 10 „brennbare Abfälle (Brennstoffe aus Abfällen)“ ist zulässig, sofern der brennbare Abfall Qualitätskriterien vergleichbar mit einem Produkt oder Rohstoff einhält.
Heizwertreiche Fraktionen aus Siedlungsabfällen, die diese Anforderungen nicht erfüllen, sind der Abfallart 20 03 01 50 „gemischte Siedlungsabfälle – Fraktionen von Siedlungsabfällen“ zuzuordnen.

4. Abfälle aus der biologischen Behandlung

Gefährlich KW- oder PAK-verunreinigtes Aushubmaterial, das einer biologischen Behandlung im ex-situ Verfahren unterzogen wurde, ist der gefährlichen Abfallart 19 05 99 65 „Abfälle a. n. g. – Abfälle aus der biologischen Bodensanierung“ zuzuordnen.

5. Verpackungen

Bei Verpackungen sind solche mit Restinhalten und restentleerte Verpackungen zu unterscheiden. Unter Restentleerung ist die ordnungsgemäße Entleerung (wie rieselfrei, pinselrein, spachtelrein) bis auf unvermeidbare Rückstände von Füllgütern, jedoch ohne zusätzliche Maßnahmen (wie zB Erwärmen), zu verstehen. Eine Restentleerung ist jedenfalls dann gegeben, wenn bei einem neuerlichen Entleerungsversuch, wie zB Stürzen des Gebindes, bis auf wenige Tropfen oder Körner kein Füllgut mehr austritt. Unter Restentleerung ist keine Reinigung zu verstehen.

Verpackungen mit Restinhalten:

Nicht restentleerte Gebinde von gemäß Chemikalienrecht als gesundheitsschädlich, ätzend, reizend, leicht entzündlich, entzündlich oder mit dem Hinweis „darf nicht über den Hausmüll entsorgt werden“ zu kennzeichnenden Stoffen und Zubereitungen sind dem Code 15 01 10 „Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind“ zuzuordnen.

Restentleerte Verpackungen:

Restentleerte Gebinde von gemäß Chemikalienrecht mit einem Totenkopf oder dem Gefahrensymbol „E – Explosionsgefährlich“ zu kennzeichnenden Stoffen und Zubereitungen sind dem Code 15 01 10 zuzuordnen.

6. Ausgestufte Abfälle

Ausgestufte gefährliche Abfälle sind, sofern sie im Zuge des Ausstufungsverfahrens nicht einem nicht gefährlichen Code zugeordnet worden sind, mit der Spezifizierung 88 „ausgestuft“ zu versehen.

7. Gefährlich kontaminierte Abfälle

Ist ein Abfall, der gefährliche Stoffe gemäß dieser Verordnung in einem Ausmaß enthält oder mit solchen vermischt ist, dass mit einer einfachen Beurteilung nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anlage 3 zutrifft, entsprechend der Hierarchie der Abfallcodes nur einem Code für nicht gefährliche Abfälle zuzuordnen (dh. es existiert im Kapitel des Verzeichnisses gemäß Anlage 2 kein zutreffender gefährlicher Spiegeleintrag), ist als Spezifizierung 77 „gefährlich kontaminiert“ anzugeben. Soweit im Zuge eines Ausstufungsverfahrens der Nachweis der Nichtgefährlichkeit erbracht wird, hat die Spezifizierung 77 „gefährlich kontaminiert“ zu entfallen.

8. Stabilisierte und verfestigte Abfälle

Stabilisierte und verfestigte Abfälle sind in der Gruppe 19 03 zuzuordnen. Gefährliche Abfälle, die zur Deponierung einem Stabilisierungs- oder Verfestigungsprozess unterzogen worden sind, dürfen nur dann der Abfallart 19 03 05 „stabilisierte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 04 fallen“ und 19 03 07 „verfestigte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 06 fallen“ zugeordnet werden, wenn im Rahmen einer Ausstufung insbesondere nachgewiesen wird, dass die besonderen Bestimmungen für verfestigte Abfälle gemäß einer Verordnung nach Paragraph 65, Absatz eins, AWG 2002 eingehalten werden. Der Code des ursprünglichen Abfalls oder der ursprünglichen Abfälle ist im diesbezüglichen Gutachten und in der grundlegenden Charakterisierung anzugeben.

9. PCB-haltige Abfälle

Bei PCB-haltigen Abfällen ist der PCB-Gehalt der PCB-haltigen Fraktion (zB Wärmeträgeröl) in folgenden Konzentrationsabstufungen zu spezifizieren:
12 „bis 50 ppm PCB“
13 „größer als 50 bis 100 ppm PCB“
14 „größer als 100 bis 500 ppm PCB“
15 „größer als 500 bis 5 000 ppm PCB“
16 „größer als 5 000 ppm PCB“

10. Abfälle zur biologischen Verwertung

Für die Festlegung der Abfallarten im Rahmen einer Genehmigung von Kompostierungs- und Vergärungsanlagen sind den Abfallgruppen 921 bis 925 der Anlage 5 die nachfolgenden Abfallarten der Anlage 2 unter Heranziehung der Qualitätsanforderungen gemäß Kompostverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2001,, in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: Kompostverordnung idgF) zuzuordnen.

Abfallgruppen der Anlage 5

Abfallcodes der Anlage 2

921 „Hochwertige Abfälle für die biologische Verwertung ausschließlich pflanzlicher Herkunft“

2 01 03, 02 03 04, 03 01 01, 03 03 01, 15 01 01,
19 06 06 58, 20 01 01, 20 02 01, 20 01 25

922 „Weitere Abfälle für die biologische Verwertung ausschließlich pflanzlicher Herkunft und kommunale Klärschlämme“

02 03 04, 02 03 05, 02 03 99, 02 04 03, 02 06 03, 02 07 01, 02 07 05, 19 06 06 59, 19 08 05

923 „Zuschlagstoffe zur Kompostierung“

01 04 08, 01 04 09, 01 04 10, 02 04 02, 10 01 03, 17 05 04 30, 17 05 04 31

924 „Hochwertige Abfälle für die biologische Verwertung mit tierischen Anteilen“

02 01 06, 02 02 02, 02 02 03, 02 02 04, 19 06 06 58, 20 01 08, 20 01 25

925 „Weitere Abfälle für die biologische Verwertung mit tierischen Anteilen“

02 01 02, 02 01 06, 02 02 01, 02 02 02, 02 02 04, 02 05 02, 19 06 06 59“

____________

1) Entscheidung 2003/33/EG zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang römisch II der Richtlinie 1999/31/EG, ABl. Nr. L 11 vom 16. Jänner 2003, S 27.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 498/2008

Schlagworte

Metallbeschichtung, Bauabfall, Verwertungsverfahren, Gartenfläche, Massenabfalldeponie, Stabilisierungsprozess

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20003077

Dokumentnummer

NOR40103641