Bundesrecht konsolidiert: Abfallverzeichnisverordnung § 5, Fassung vom 30.04.2005

Abfallverzeichnisverordnung § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abfallverzeichnisverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 570/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

30.04.2005

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Anwendung der Anlagen 1, 2 und 5 zu dieser Verordnung

Paragraph 5,
  1. Absatz einsAb einem Jahr nach In-Kraft-Treten sind bei allen abfallrechtlich relevanten Tätigkeiten, wie zB Aufzeichnungen, Meldungen oder Ausstufungen, die Zuordnungskriterien gemäß Anlage 1 und die Abfallcodes und -bezeichnungen gemäß Anlage 2 zu verwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Zuordnungskriterien, Schlüssel-Nummern und Abfallbezeichnungen der Anlage 5 zu verwenden.
  2. Absatz 2Bei elektronischen Datenaufzeichnungen sind für die Zuordnung von Identifikationsnummern für Abfallarten die auf der Homepage der Umweltbundesamt GmbH (www.abfallregister.at) veröffentlichten Zuordnungstabellen zu verwenden.

Schlagworte

Abfallbezeichnung

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20003077

Dokumentnummer

NOR40047967