Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Abfallverzeichnisverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
01.01.2005
Außerkrafttretensdatum
30.04.2005
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Anwendung der Anlagen 1, 2 und 5 zu dieser Verordnung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsAb einem Jahr nach In-Kraft-Treten sind bei allen abfallrechtlich relevanten Tätigkeiten, wie zB Aufzeichnungen, Meldungen oder Ausstufungen, die Zuordnungskriterien gemäß Anlage 1 und die Abfallcodes und -bezeichnungen gemäß Anlage 2 zu verwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Zuordnungskriterien, Schlüssel-Nummern und Abfallbezeichnungen der Anlage 5 zu verwenden.
(2)Absatz 2Bei elektronischen Datenaufzeichnungen sind für die Zuordnung von Identifikationsnummern für Abfallarten die auf der Homepage der Umweltbundesamt GmbH (www.abfallregister.at) veröffentlichten Zuordnungstabellen zu verwenden.
Schlagworte
Abfallbezeichnung
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
20003077
Dokumentnummer
NOR40047967