Bundesrecht konsolidiert: Außerstreitgesetz § 131, tagesaktuelle Fassung

Außerstreitgesetz § 131

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 131

Inkrafttretensdatum

14.07.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

römisch VI. Gerichtliche Kontrolle von Rechtshandlungen in der Personensorge

Paragraph 131,
  1. Absatz einsIm Verfahren über
    1. Ziffer eins
      die Genehmigung der Zustimmung des Vorsorgebevollmächtigten oder Erwachsenenvertreters zu einer medizinischen Behandlung der betroffenen Person,
    2. Ziffer 2
      die Ersetzung der von einem solchen Vertreter verweigerten Zustimmung sowie
    3. Ziffer 3
      die Genehmigung der Zustimmung des Erwachsenenvertreters oder Vorsorgebevollmächtigten zu einer Forschung an der betroffenen Person, die diese ablehnt,
    hat das Gericht zur Vertretung der betroffenen Person den Erwachsenenschutzverein (Paragraph eins, ErwSchVG), soweit er nicht bereits Erwachsenenvertreter der betroffenen Person ist, zum besonderen Rechtsbeistand im Verfahren zu bestellen. Das Gericht hat überdies einen Sachverständigen beizuziehen. Das Verfahren ist auch dann fortzusetzen, wenn die medizinische Behandlung zwischenzeitig beendet worden ist.
  2. Absatz 2Im Verfahren über die Genehmigung der Entscheidung des Erwachsenenvertreters oder Vorsorgebevollmächtigten über eine dauerhafte Änderung des Wohnortes hat sich das Gericht einen persönlichen Eindruck von der betroffenen Person zu machen und, wenn die betroffene Person zu erkennen gibt, dass sie ihren Wohnort nicht ändern will, den Erwachsenenschutzverein (Paragraph eins, ErwSchVG) mit der Abklärung (Paragraph 4 b, ErwSchVG) zu beauftragen. Ergeben sich bereits im Rahmen der Abklärung nach Paragraphen 117 a, bzw. 128 Absatz 3, Anhaltspunkte für die ablehnende Haltung der betroffenen Person, so ist das Gericht zu verständigen und mit dessen Einvernehmen sogleich die ergänzende Abklärung vorzunehmen. Den persönlichen Eindruck von der betroffenen Person kann das Gericht diesfalls im Rahmen der Erstanhörung nach Paragraph 118, gewinnen.
  3. Absatz 3Im Verfahren über die Genehmigung der Zustimmung zu einer medizinischen Maßnahme, die eine dauernde Fortpflanzungsunfähigkeit der betroffenen Person zum Ziel hat, hat das Gericht den Erwachsenenschutzverein (Paragraph eins, ErwSchVG), soweit er nicht bereits Erwachsenenvertreter der betroffenen Person ist, zum besonderen Rechtsbeistand im Verfahren zu bestellen. Das Gericht hat dem Verfahren außerdem zwei voneinander unabhängige Sachverständige beizuziehen.
  4. Absatz 4Das Gericht hat die in den Absatz eins bis 3 genannten Verfahren auf Antrag der vertretenen Person und des Vorsorgebevollmächtigten oder Erwachsenenvertreters sowie von Amts wegen, etwa auf Grund der Mitteilung einer behandelnden Person oder eines Trägers der Sozial- oder Behindertenhilfe, einzuleiten. Die Zulässigkeit der Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung ist nach Paragraph 118, Absatz 4,, Paragraph 120 a und Paragraph 121, Absatz 6, zu beurteilen. Die dem Bund erwachsenen Kosten sind der betroffenen Person aufzuerlegen, soweit dadurch nicht ihr notwendiger Unterhalt oder der ihrer Familie, für die sie zu sorgen hat, gefährdet wird. Im Übrigen hat der Bund die Kosten endgültig zu tragen.

Schlagworte

Sozialhilfe

Im RIS seit

19.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2023

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40254145

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/111/P131/NOR40254145