Bundesrecht konsolidiert: Außerstreitgesetz § 59, Fassung vom 09.03.2026

Außerstreitgesetz § 59

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 59

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Ausspruch des Rekursgerichts

Paragraph 59,
  1. Absatz eins,Das Rekursgericht hat in seinem Beschluss auszusprechen,
    1. Ziffer eins
      dass der Revisionsrekurs nach Paragraph 62, Absatz 2, jedenfalls unzulässig ist;
    2. Ziffer 2
      falls Ziffer eins, nicht zutrifft, ob der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 62, Absatz eins, zulässig ist.
  2. Absatz 2,Hat das Rekursgericht nach Absatz eins, Ziffer 2, ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, und besteht ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat das Rekursgericht ferner auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 30 000 Euro übersteigt oder nicht.
  3. Absatz 3,Bei dem Ausspruch nach Absatz 2, sind die Paragraphen 54, Absatz 2, 55, Absatz eins bis 3, 56 Absatz 3, 57, 58, JN sinngemäß anzuwenden. Der Ausspruch nach Absatz eins, Ziffer eins, bindet weder die Parteien noch die Gerichte. Der Ausspruch nach Absatz eins, Ziffer 2, ist kurz zu begründen.
  4. Absatz 4,Gegen die Aussprüche nach Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, findet kein Rechtsmittel statt. Die Unrichtigkeit eines Ausspruchs nach Absatz eins, Ziffer 2, kann - außer in einer Zulassungsvorstellung - nur in einem außerordentlichen Revisionsrekurs, allenfalls in der Beantwortung eines ordentlichen Revisionsrekurses geltend gemacht werden.

Im RIS seit

05.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2015

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40173144