Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
01.07.2011
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AußStrG
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Beachte
Zum Bezugszeitraum:
vgl. § 207h
Text
Anbringen
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz einsAnträge, Erklärungen und Mitteilungen (Anbringen) können in der Form eines Schriftsatzes beim Gericht erster Instanz eingebracht oder zu Protokoll erklärt werden.
(2)Absatz 2Schriftsätze sind mit so vielen Gleichschriften zu überreichen, wie Parteien am Verfahren beteiligt sind, denen eine Gleichschrift des Schriftsatzes zuzustellen ist. Unterlässt dies eine nicht von einem Rechtsanwalt oder Notar vertretene Partei, so sind die erforderlichen Kopien vom Gericht herzustellen, wenn dies zur Beschleunigung des Verfahrens geboten ist.
(3)Absatz 3Anbringen müssen die Bezeichnung der Sache, Vor- und Familiennamen und Anschrift des Einschreiters, seines Vertreters sowie - soweit dies erforderlich ist - Namen und Anschriften der ihm bekannten anderen Parteien, in Personenstandssachen überdies auch Tag und Ort der Geburt sowie die Staatsangehörigkeit der Parteien enthalten.
(4)Absatz 4Leidet das Anbringen an einem Form- oder Inhaltsmangel, der weitere Verfahrensschritte hindert, so hat es das Gericht nicht sogleich ab- oder zurückzuweisen, sondern erst für die Verbesserung zu sorgen. War bei dem Anbringen eine Frist einzuhalten, so ist die Partei unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, den Mangel zu verbessern. Die Aufforderung hat den Mangel zu bezeichnen und ist nachweislich zuzustellen.
(5)Absatz 5Wird die gesetzte Frist eingehalten, so gilt das Anbringen als zum ursprünglichen Zeitpunkt eingebracht. Die für eine Notfrist eingeräumte Verbesserungsfrist kann nicht verlängert werden.
(6)Absatz 6§ 86a ZPO gilt sinngemäß.Paragraph 86 a, ZPO gilt sinngemäß.
Schlagworte
Vorname, Formmangel
Im RIS seit
03.02.2011
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2015
Gesetzesnummer
20003047
Dokumentnummer
NOR40124989