Bundesrecht konsolidiert: Außerstreitgesetz § 8, Fassung vom 20.03.2025

Außerstreitgesetz § 8

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

2. Abschnitt
Verfahren

Einleitung des Verfahrens

Paragraph 8,
  1. Absatz einsSoweit nichts anderes angeordnet ist, ist ein Verfahren nur auf Antrag einzuleiten.
  2. Absatz 2Verfahrenseinleitende Anträge sind, sofern sie nicht sogleich ab- oder zurückzuweisen sind, spätestens gleichzeitig mit der Einleitung von Erhebungen allen Personen, deren Parteistellung sich aus dem Akt ergibt (aktenkundige Parteien), wie eine Klage zuzustellen.
  3. Absatz 3In Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden, hat das Gericht den Gegenstand des Verfahrens spätestens in seiner ersten Verfahrenshandlung gegenüber der Partei deutlich zu bezeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2015

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40046636

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/111/P8/NOR40046636