Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 120a
Inkrafttretensdatum
01.07.2018
Außerkrafttretensdatum
13.07.2023
Abkürzung
AußStrG
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 207m
Text
Sachverständigengutachten
§ 120a.Paragraph 120 a,
Das Gericht hat einen Sachverständigen zu bestellen, wenn es dies für erforderlich hält oder die betroffene Person dies beantragt. Der Sachverständige hat ein schriftliches Gutachten zu erstatten. Das Gericht hat das Gutachten der betroffenen Person und ihrem Rechtsbeistand (§ 119) zu übermitteln. Findet eine mündliche Verhandlung statt, so hat die Übermittlung rechtzeitig vor dieser zu erfolgen. Das Gericht hat einen Sachverständigen zu bestellen, wenn es dies für erforderlich hält oder die betroffene Person dies beantragt. Der Sachverständige hat ein schriftliches Gutachten zu erstatten. Das Gericht hat das Gutachten der betroffenen Person und ihrem Rechtsbeistand (Paragraph 119,) zu übermitteln. Findet eine mündliche Verhandlung statt, so hat die Übermittlung rechtzeitig vor dieser zu erfolgen.
Im RIS seit
25.04.2017
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2023
Gesetzesnummer
20003047
Dokumentnummer
NOR40192626