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Bundesrecht konsolidiert: Außerstreitgesetz § 30, Fassung vom 20.01.2020
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D)
Außerstreitgesetz § 30
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 20.01.2020
§ 29 am 20.01.2020
§ 31 am 20.01.2020
Alle Fassungen
§ 30 heute
§ 30 gültig ab 14.07.2023
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2023
§ 30 gültig von 01.01.2005 bis 13.07.2023
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 111/2003
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 30
Inkrafttretensdatum
01.01.2005
Außerkrafttretensdatum
13.07.2023
Abkürzung
AußStrG
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
Vergleich
§ 30.
Paragraph 30,
(1)
Absatz eins
Soweit die Parteien berechtigt sind, über Rechte zu verfügen, die Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein können, können sie darüber einen gerichtlichen Vergleich schließen.
(2)
Absatz 2
Kommt ein Vergleich zustande, so ist dessen Inhalt zu protokollieren. Den Parteien sind auf ihr Verlangen Ausfertigungen des Vergleichs zu erteilen.
(3)
Absatz 3
In Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden können, kann vor Antragstellung bei dem zuständigen Gericht die Ladung des Gegners zum Zweck eines Vergleichsversuchs beantragt werden.
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2023
Gesetzesnummer
20003047
Dokumentnummer
NOR40046658
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/111/P30/NOR40046658