Bundesrecht konsolidiert: Außerstreitgesetz § 30, Fassung vom 20.01.2020

Außerstreitgesetz § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

13.07.2023

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Vergleich

Paragraph 30,
  1. Absatz einsSoweit die Parteien berechtigt sind, über Rechte zu verfügen, die Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein können, können sie darüber einen gerichtlichen Vergleich schließen.
  2. Absatz 2Kommt ein Vergleich zustande, so ist dessen Inhalt zu protokollieren. Den Parteien sind auf ihr Verlangen Ausfertigungen des Vergleichs zu erteilen.
  3. Absatz 3In Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden können, kann vor Antragstellung bei dem zuständigen Gericht die Ladung des Gegners zum Zweck eines Vergleichsversuchs beantragt werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2023

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40046658

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/111/P30/NOR40046658