Bundesrecht konsolidiert: Außerstreitgesetz § 28, Fassung vom 20.01.2020

Außerstreitgesetz § 28

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Ruhen des Verfahrens

Paragraph 28,
  1. Absatz einsSind an einem Verfahren mindestens zwei Parteien beteiligt, so tritt Ruhen des Verfahrens ein, wenn dies alle Parteien ausdrücklich vereinbaren und die Vereinbarung dem Gericht anzeigen; eine solche Vereinbarung wird mit dem Zeitpunkt wirksam, mit dem sie von allen Parteien bei Gericht angezeigt wurde.
  2. Absatz 2Sind an einem Verfahren, das nur auf Antrag eingeleitet werden kann, mindestens zwei Parteien beteiligt, so tritt Ruhen auch dann ein, wenn zu einer mündlichen Verhandlung alle Parteien mit dem Hinweis auf diese Rechtsfolge geladen wurden, aber keine Partei der Ladung Folge leistet oder die anwesenden Parteien erklären, nicht verhandeln zu wollen.
  3. Absatz 3Mit dem Ruhen des Verfahrens sind die Wirkungen einer Unterbrechung des Verfahrens verbunden; Notfristen laufen jedoch weiter. Ein Verfahren, das ruht, darf nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt des Ruhens fortgesetzt werden. Verfahren, die auch von Amts wegen eingeleitet werden können, sind jedoch schon dann fortzusetzen, wenn sonst Belange einer Partei oder der Allgemeinheit gefährdet werden könnten, deren Schutz Zweck des Verfahrens ist.
  4. Absatz 4Nach dem Ablauf der dreimonatigen Frist ist das Verfahren auf Antrag einer Partei fortzusetzen. Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können, kann das Gericht auch von Amts wegen fortsetzen.
  5. Absatz 5Wurde ein ruhendes Verfahren bereits einmal von Amts wegen fortgesetzt, so bedarf jede neuerliche Vereinbarung des Ruhens zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Gerichtes.
  6. Absatz 6Der Beschluss, mit dem die Fortsetzung des ruhenden Verfahrens nach Ablauf von drei Monaten verweigert wird, ist selbständig anfechtbar.

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2015

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40046656