Bundesrecht konsolidiert: Außerstreitgesetz § 26, Fassung vom 20.01.2020

Außerstreitgesetz § 26

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Paragraph 26,
  1. Absatz einsWährend der Unterbrechung hat das Gericht nur dringend gebotene Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Im Fall des Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer eins und 2 können Verfahrenshandlungen des Gerichtes und der Parteien vorgenommen werden, soweit sie der Entscheidung über die Vorfrage nicht vorgreifen. Tritt die Unterbrechung ein, nachdem die Sache zur Entscheidung reif geworden ist, hindert sie die Erlassung der Entscheidung nicht.
  2. Absatz 2Mit der Unterbrechung hört der Lauf jeder Frist zur Vornahme einer Verfahrenshandlung auf. Dies gilt nicht für Fristen, die das Gericht für dringend gebotene Verfahrenshandlungen ungeachtet der Unterbrechung festsetzt. Sonst entfalten Verfahrenshandlungen während der Unterbrechung anderen Parteien gegenüber keinerlei Wirkung.
  3. Absatz 3Ein unterbrochenes Verfahren ist auf Antrag einer Partei mit Beschluss fortzusetzen, wenn die Gründe für die Unterbrechung weggefallen sind. Ein Verfahren, das von Amts wegen eingeleitet werden kann, ist von Amts wegen darüber hinaus auch dann mit Beschluss fortzusetzen, wenn ansonsten Belange einer Partei oder der Allgemeinheit gefährdet werden könnten, deren Schutz Zweck des Verfahrens ist. Mit der Zustellung des Fortsetzungsbeschlusses beginnen unterbrochene Fristen von neuem.
  4. Absatz 4Der Beschluss, mit dem die Unterbrechung des Verfahrens angeordnet oder die Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens verweigert wird, ist selbständig anfechtbar.

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2015

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40046654