Bundesrecht konsolidiert: Außerstreitgesetz § 107, Fassung vom 17.10.2019

Außerstreitgesetz § 107

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 107

Inkrafttretensdatum

01.02.2013

Außerkrafttretensdatum

13.07.2023

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Besondere Verfahrensbestimmungen

Paragraph 107,
  1. Absatz einsIm Verfahren über die Obsorge oder die persönlichen Kontakte
    1. Ziffer eins
      können sich die Parteien nur durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen;
    2. Ziffer 2
      ist den Parteien auf Antrag eine Ausfertigung der Entscheidung ohne Begründung oder eine Urkunde, in der der Umfang der Betrauung mit der Obsorge umschrieben ist, auszustellen;
    3. Ziffer 3
      können angefochtene Beschlüsse auch zu Ungunsten der anfechtenden Partei abgeändert werden, wenn dies das Wohl des betroffenen Minderjährigen verlangt;
    4. Ziffer 4
      findet ein Abänderungsverfahren nicht statt.
  2. Absatz 2Das Gericht hat die Obsorge und die Ausübung des Rechts auf persönliche Kontakte nach Maßgabe des Kindeswohls, insbesondere zur Aufrechterhaltung der verlässlichen Kontakte und zur Schaffung von Rechtsklarheit, auch vorläufig einzuräumen oder zu entziehen. Dies kann besonders nach Auflösung der Ehe oder der häuslichen Gemeinschaft der Eltern erforderlich sein (Paragraph 180, Absatz eins, Ziffer eins, ABGB). Dieser Entscheidung kommt vorläufige Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit zu, sofern das Gericht diese nicht ausschließt. Im Übrigen gilt Paragraph 44, sinngemäß.
  3. Absatz 3Das Gericht hat die zur Sicherung des Kindeswohls erforderlichen Maßnahmen anzuordnen, soweit dadurch nicht Interessen einer Partei, deren Schutz das Verfahren dient, gefährdet oder Belange der übrigen Parteien unzumutbar beeinträchtigt werden. Als derartige Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht
    1. Ziffer eins
      der verpflichtende Besuch einer Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung;
    2. Ziffer 2
      die Teilnahme an einem Erstgespräch über Mediation oder über ein Schlichtungsverfahren;
    3. Ziffer 3
      die Teilnahme an einer Beratung oder Schulung zum Umgang mit Gewalt und Aggression;
    4. Ziffer 4
      das Verbot der Ausreise mit dem Kind und
    5. Ziffer 5
      die Abnahme der Reisedokumente des Kindes.
  4. Absatz 4Das Gericht kann zur Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 3,, die auf den Fortgang des Verfahrens Einfluss haben können, mit dem Verfahren, erforderlichenfalls auch mehrfach, innehalten. Im Übrigen gilt Paragraph 29, entsprechend.
  5. Absatz 5In Verfahren über die Obsorge und die persönlichen Kontakte findet ein Kostenersatz nicht statt.

Schlagworte

Familienberatung, Elternberatung

Im RIS seit

01.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2023

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40147055

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/111/P107/NOR40147055