Bundesrecht konsolidiert: Außerstreitgesetz § 120, Fassung vom 31.07.2018

Außerstreitgesetz § 120

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 120

Inkrafttretensdatum

01.07.2018

Außerkrafttretensdatum

31.07.2018

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 207m

Text

Einstweiliger Erwachsenenvertreter

Paragraph 120,
  1. Absatz einsErfordert es das Wohl der betroffenen Person, so hat ihr das Gericht zur Besorgung dringender Angelegenheiten längstens für die Dauer des Verfahrens einen einstweiligen Erwachsenenvertreter mit sofortiger Wirksamkeit zu bestellen.
  2. Absatz 2Ein einstweiliger Erwachsenenvertreter kann erst nach Abklärung durch den Erwachsenenschutzverein und Durchführung der Erstanhörung bestellt werden, es sei denn, dass sonst ein erheblicher und unwiederbringlicher Nachteil für die betroffene Person zu befürchten ist. Die Abklärung und die Erstanhörung sind unverzüglich nachzuholen.
  3. Absatz 3Ein einstweiliger Erwachsenenvertreter kann auch für denselben Wirkungsbereich wie ein bereits eingesetzter Vertreter bestellt werden. Ansonsten gelten für die einstweilige Erwachsenenvertretung die Regelungen über die gerichtliche Erwachsenenvertretung. Die einstweilige Erwachsenenvertretung ist im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis einzutragen. Paragraph 123, – ausgenommen Absatz eins, Ziffer 4 und 5 –ist sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

25.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2018

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40192612