(3)Absatz 3Gleichzeitig mit der Einantwortung sollen auch alle übrigen noch offenen Verfahrenshandlungen, insbesondere die Aufhebung von Sperren, Sicherstellungen (§ 176 Abs. 2) und die Bestimmung von Gebühren, vorgenommen werden.Gleichzeitig mit der Einantwortung sollen auch alle übrigen noch offenen Verfahrenshandlungen, insbesondere die Aufhebung von Sperren, Sicherstellungen (Paragraph 176, Absatz 2,) und die Bestimmung von Gebühren, vorgenommen werden.