Bundesrecht konsolidiert: Außerstreitgesetz § 178, Fassung vom 21.02.2018

Außerstreitgesetz § 178

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 178

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

31.07.2018

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Paragraph 178,
  1. Absatz einsDer Beschluss über die Einantwortung hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung der Verlassenschaft durch Vor- und Familiennamen des Verstorbenen, den Tag seiner Geburt und seines Todes und seinen letzten Wohnsitz;
    2. Ziffer 2
      die Bezeichnung der Erben durch Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt und Anschrift;
    3. Ziffer 3
      den Erbrechtstitel, die Erbquoten und den Hinweis auf ein allfälliges Erbteilungsübereinkommen;
    4. Ziffer 4
      die Art der abgegebenen Erbantrittserklärung (Paragraph 800, ABGB).
  2. Absatz 2Weiters ist gegebenenfalls aufzunehmen:
    1. Ziffer eins
      jede Beschränkung der Rechte der Erben durch Nacherbschaften oder gleichgestellte Anordnungen (Paragraphen 707 bis 709 ABGB);
    2. Ziffer 2
      jeder Grundbuchskörper, auf dem auf Grund der Einantwortung die Grundbuchsordnung herzustellen sein wird; dabei ist anzugeben, ob diejenigen, denen eingeantwortet wird, zum Kreis der gesetzlichen Erben zählen.
  3. Absatz 3Gleichzeitig mit der Einantwortung sollen auch alle übrigen noch offenen Verfahrenshandlungen, insbesondere die Aufhebung von Sperren, Sicherstellungen (Paragraph 176, Absatz 2,) und die Bestimmung von Gebühren, vorgenommen werden.
  4. Absatz 4Wer glaubhaft macht, dass es sonst zu einer Beeinträchtigung der Privatsphäre des Verstorbenen oder der Parteien käme, kann die gesonderte Ausfertigung der Anordnungen verlangen.
  5. Absatz 5Der Einantwortungsbeschluss ist den Parteien, bei pflegebefohlenen Erben, Pflichtteilsberechtigten oder Vermächtnisnehmern auch dem Pflegschaftsgericht und auf Antrag auch anderen Personen, die ein rechtliches Interesse daran dartun, insbesondere Gläubigern, zuzustellen.
  6. Absatz 6Enthält der Einantwortungsbeschluss eine Begründung zur Erbrechtsfeststellung, so hat die für Personen, die nicht Partei des Feststellungsverfahrens waren, bestimmte Ausfertigung insoweit keine Begründung zu enthalten.
  7. Absatz 7Auf Antrag ist den Parteien auch eine Amtsbestätigung (Paragraph 186, Absatz eins,) mit den Angaben nach Absatz eins, auszustellen.

Schlagworte

Vorname, Name

Im RIS seit

05.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2018

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40173162