Bundesrecht konsolidiert: Außerstreitgesetz § 183, Fassung vom 21.12.2012

Außerstreitgesetz § 183

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 183

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Änderungen der Abhandlungsgrundlagen

Paragraph 183,
  1. Absatz einsWerden Vermögenswerte erst nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens bekannt, so hat der Gerichtskommissär die Parteien, denen dies noch nicht bekannt ist, davon zu verständigen.
  2. Absatz 2Hat das Verfahren mit Einantwortung geendet, so hat der Gerichtskommissär das Inventar zu ergänzen beziehungsweise die Erben aufzufordern ihre Vermögenserklärung zu ergänzen. Einer Ergänzung des Einantwortungsbeschlusses bedarf es in der Regel nicht, doch ist Paragraph 178, Absatz 2, anzuwenden.
  3. Absatz 3Ist bisher eine Verlassenschaftsabhandlung unterblieben, so ist neuerlich, auf Grundlage der nunmehr ergänzten Gesamtwerte, im Sinne der Paragraphen 153, ff zu entscheiden.
  4. Absatz 4Werden Urkunden im Sinne des Paragraph 151, nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens vorgefunden, so ist neuerlich nach Paragraph 152, vorzugehen.

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2015

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40046811