Bundesrecht konsolidiert: Außerstreitgesetz § 58, tagesaktuelle Fassung

Außerstreitgesetz § 58

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 58

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Paragraph 58,
  1. Absatz einsIst selbst auf Grund der Angaben im Rekursverfahren der angefochtene Beschluss zur Gänze zu bestätigen, so hat das Rekursgericht, auch wenn
    1. Ziffer eins
      einer Partei das rechtliche Gehör nicht gewährt worden ist,
    2. Ziffer 2
      eine Partei in dem Verfahren nicht oder, falls sie eines gesetzlichen Vertreters bedarf, nicht durch einen solchen vertreten war und die Verfahrensführung nicht nachträglich genehmigt wurde oder
    3. Ziffer 3
      entgegen besonderer gesetzlicher Vorschriften nicht mündlich verhandelt wurde,
    den Beschluss nicht aufzuheben, sondern selbst in der Sache zu entscheiden.
  2. Absatz 2Eine nachträgliche Genehmigung der Verfahrensführung liegt insbesondere dann vor, wenn der gesetzliche Vertreter, ohne den Mangel der Vertretung geltend zu machen, durch Erhebung des Rekurses oder Erstattung der Rekursbeantwortung in das Rekursverfahren eingetreten ist.
  3. Absatz 3Kommt eine Entscheidung nach Absatz eins, nicht in Betracht und kann der angefochtene Beschluss auch nicht ohne weitere Erhebungen abgeändert werden, so sind er und das vorangegangene Verfahren, soweit es vom Verfahrensverstoß betroffen ist, aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung, allenfalls nach Verfahrensergänzung oder -wiederholung, an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen.
  4. Absatz 4Das Gericht hat den angefochtenen Beschluss jedenfalls aufzuheben und nach Absatz 3, vorzugehen, wenn
    1. Ziffer eins
      ein ausgeschlossener oder mit Erfolg abgelehnter Richter oder Rechtspfleger entschieden hat,
    2. Ziffer 2
      anstelle eines Richters ein Rechtspfleger entschieden hat oder
    3. Ziffer 3
      das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war.

Schlagworte

Verfahrenswiederholung

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2015

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40046686