Bundesrecht konsolidiert: Inländische Zweitwohnsitze § 2, Fassung vom 01.02.2007

Inländische Zweitwohnsitze § 2

Kurztitel

Inländische Zweitwohnsitze

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 528/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Paragraph 2,

Die Wirkungen des Paragraph eins, treten bei Auswärtsverlagerungen des Mittelpunktes der Lebensinteressen erstmals im folgenden Kalenderjahr und bei Einwärtsverlagerungen letztmals im vorhergehenden Kalenderjahr ein.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2013

Gesetzesnummer

20003027

Dokumentnummer

NOR40046389