Bundesrecht konsolidiert: Seilbahngesetz 2003 § 105, Fassung vom 16.12.2019

Seilbahngesetz 2003 § 105

Kurztitel

Seilbahngesetz 2003

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 105

Inkrafttretensdatum

22.11.2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SeilbG 2003

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 105,

Kommt das Seilbahnunternehmen den ihm aus diesem Bundesgesetz oder der hiezu erlassenen Verordnungen erwachsenen Pflichten nicht nach, hat die Behörde notwendige Maßnahmen anzuordnen. Bei bekannt gewordener drohender Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen sind die zur Beseitigung der Gefährdung notwendigen Maßnahmen durch die Behörde unmittelbar anzuordnen und unverzüglich gegen Ersatz der Kosten durch das Seilbahnunternehmen durchführen zu lassen.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

20002994

Dokumentnummer

NOR40046233