Bundesrecht konsolidiert: Bildungsdokumentationsverordnung § 8, Fassung vom 31.12.2007

Bildungsdokumentationsverordnung § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bildungsdokumentationsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 499/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

25.10.2003

Außerkrafttretensdatum

18.11.2019

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

Bildungsevidenzkennzahl

Paragraph 8,

Bei Übermittlung von Gesamtdatensätzen gemäß Paragraph 7, ist durch programmtechnische Vorkehrungen sicherzustellen, dass bei Speicherung eines Datensatzes in der Gesamtevidenz die im Datensatz enthaltene Sozialversicherungsnummer bzw. Ersatzkennzeichnung nicht rückführbar verschlüsselt wird und die Speicherung eines Datensatzes in der Gesamtevidenz der Schüler nur unter der durch die Verschlüsselung gewonnenen Bildungsevidenzkennzahl erfolgt.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2019

Gesetzesnummer

20002967

Dokumentnummer

NOR40045598