Bundesrecht konsolidiert: Bildungsdokumentationsverordnung § 7, Fassung vom 31.12.2007

Bildungsdokumentationsverordnung § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bildungsdokumentationsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 499/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

25.10.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

Dateneinbringung und Berichtstermine

Paragraph 7, (1) Der Leiter oder der Rechtsträger einer Bildungseinrichtung hat der Gesamtevidenz die in Paragraph 6, Absatz 2, Bildungsdokumentationsgesetz genannten Daten der Schüler in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 1 zu übermitteln. Paragraph 20, Absatz eins, zweiter Satz findet Anwendung.

  1. Absatz 2Die Übermittlung gemäß Absatz eins, ist zu folgenden Berichtsterminen vorzunehmen:
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich der bei Bildungseinrichtungen, soweit die Ziffer 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, verarbeiteten
      1. Litera a
        Daten über den Schulerfolg (Paragraph 3, Ziffer 5,),
      2. Litera b
        Daten über die Beendigung der Ausbildung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, Bildungsdokumentationsgesetz, Paragraph 3, Ziffer 6 und 15, Paragraph 4, Ziffer 2,, 4 und 5 sowie Anlage 1 dieser Verordnung) und
      3. Litera c
        anderen als in Litera a und b genannten Daten der Schüler
      spätestens Ende November jeden Kalenderjahres;
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich der bei allgemein bildenden Pflichtschulen verarbeiteten
      1. Litera a
        Daten über den Schulerfolg (Paragraph 3, Ziffer 5,),
      2. Litera b
        Daten über die Beendigung der Ausbildung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, Bildungsdokumentationsgesetz, Paragraph 3, Ziffer 6 und 15, Paragraph 4, Ziffer 2,, 4 und 5 sowie Anlage 1 dieser Verordnung) und
      3. Litera c
        anderen als in Litera a und b genannten Daten der Schüler
      spätestens in der 42. Woche jeden Kalenderjahres;
    3. Ziffer 3
      hinsichtlich der bei lehrgangs- bzw. saisonmäßigen Berufsschulen, Bauhandwerkerschulen (ausgenommen Berufstätigenformen), Meisterschulen (ausgenommen Berufstätigenformen) sowie bei Klassen mit verkürztem Unterrichtsjahr an Schulen für Fremdenverkehrsberufe (ausgenommen Berufstätigenformen), an Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe (ausgenommen Berufstätigenformen) und an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten verarbeiteten
      1. Litera a
        Daten über den Schulerfolg (Paragraph 3, Ziffer 5,) spätestens Ende November jeden Kalenderjahres,
      2. Litera b
        Daten über die Beendigung der Ausbildung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, Bildungsdokumentationsgesetz, Paragraph 3, Ziffer 6 und 15, Paragraph 4, Ziffer 2,, 4 und 5 sowie Anlage 1 dieser Verordnung) spätestens Ende November jeden Kalenderjahres und
      3. Litera c
        anderen als in Litera a und b genannten Daten der Schüler spätestens in der fünften Woche nach Beginn des Lehrganges bzw. des Unterrichtsjahres sowie
    4. Ziffer 4
      hinsichtlich der bei Bildungseinrichtungen, deren Bildungsgänge organisatorisch in Semester gegliedert sind, verarbeiteten
      1. Litera a
        Daten über den Schulerfolg (Paragraph 3, Ziffer 5,),
      2. Litera b
        Daten über die Beendigung der Ausbildung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, Bildungsdokumentationsgesetz, Paragraph 3, Ziffer 6 und 15, Paragraph 4, Ziffer 2,, 4 und 5 sowie Anlage 1 dieser Verordnung) und
      3. Litera c
        anderen als in Litera a und b genannten Daten der Schüler
      spätestens Ende November jeden Kalenderjahres und spätestens Ende März jeden Kalenderjahres.
  2. Absatz 3Datenübermittlungen an die Gesamtevidenz gemäß Paragraph 6, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 5, Bildungsdokumentationsgesetz haben der jeweils zuständige Landes- bzw. Bezirksschulrat oder der betraute Leiter einer Bildungseinrichtung spätestens in der 42. Woche jeden Kalenderjahres in Form eines Gesamtdatensatzes nach Maßgabe der Anlage 2 vorzunehmen. Paragraph 20, Absatz eins, zweiter Satz findet Anwendung.
  3. Absatz 4Vor den Übermittlungen gemäß Absatz eins und 3 sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen. Sofern Daten der Schüler erst nach den gemäß Paragraph 6, festgelegten Stichtagen anfallen, ist ein bereinigter Gesamtdatensatz spätestens zum Berichtstermin des nächstfolgenden Stichtages mit einem entsprechenden Vermerk zu übermitteln.

Schlagworte

Landesschulrat

Gesetzesnummer

20002967

Dokumentnummer

NOR40045597