Bundesrecht konsolidiert: Bildungsdokumentationsverordnung § 5, Fassung vom 31.12.2007

Bildungsdokumentationsverordnung § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bildungsdokumentationsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 499/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 55/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

25.10.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

Sozialversicherungsnummer, Ersatzkennzeichnung

Paragraph 5, (1) Der Schüler hat seine Sozialversicherungsnummer gemäß Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, dem Leiter der Bildungseinrichtung bekannt zu geben.

  1. Absatz 2Sofern der Schüler glaubhaft macht, dass für ihn (noch) keine Sozialversicherungsnummer vergeben worden ist, hat der Leiter der Bildungseinrichtung zum Zweck der Bildung eines Ersatzkennzeichens die Hilfsmerkmale (Paragraph 3, Absatz 6, Bildungsdokumentationsgesetz) zu verarbeiten und der bei der Bundesanstalt "Statistik Österreich" eingerichteten Ersatzkennzeichen-Datenbank zu überlassen. Die anhand der Ersatzkennzeichen-Datenbank gebildete Ersatzkennzeichnung ist dem betreffenden Schüler zuzuweisen.
  2. Absatz 3Die Ersatzkennzeichnung gemäß Absatz 2, ist unbeschadet allfälliger späterer Namensänderungen bis zur Bekanntgabe der Sozialversicherungsnummer durch den Schüler beizubehalten. Weitere vom Schüler besuchte Bildungseinrichtungen haben die Ersatzkennzeichnung in der von der ersten Bildungseinrichtung vergebenen Form zu verwenden.

Gesetzesnummer

20002967

Dokumentnummer

NOR40045595