(3)Absatz 3,Dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sind bis 31. Jänner des Folgejahres über die im abgelaufenen Kalenderjahr durchgeführten Ausbildungen und Prüfungen, getrennt nach Fachkenntnissen für bühnentechnische und beleuchtungstechnische Arbeiten, folgende Daten bekannt zu geben:
Anzahl der Ausbildungsveranstaltungen,
Anzahl der Teilnehmer sowie Anzahl der Teilnehmerinnen an diesen Ausbildungsveranstaltungen,
Anzahl der ausgestellten Zeugnisse gemäß § 5 Abs. 1 Z 1,Anzahl der ausgestellten Zeugnisse gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,,
Anzahl der ausgestellten Zeugnisse gemäß § 5 Abs. 1 Z 2.Anzahl der ausgestellten Zeugnisse gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2,